Sie haben Fragen zum Thema Erbrecht, Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht?

Zu Lebzeiten ist es notwendig alles wesentliche für einen Todesfall vorzubereiten. Als Rechtsanwältin für Erbrecht stehe ich Ihnen für die oft emotionalen und schwierigen Angelegenheiten zur Seite, um das Erbe in Ihrem Interesse zu regeln. Dabei helfe ich Ihnen Ihr Vermögen auch für die Nachwelt zu sichern und Erbstreitigkeiten vorzubeugen.

 

Zur Absicherung gehört auch, rechtlich einwandfreie Patientenverfügungen und Vorsorgevollmachten zu erstellen, damit im Falle des Eintretens, Ihre persönlichen Wünsche und Vorstellungen berücksichtigt werden.

 

Auch wenn sich viele Menschen nicht gern mit dem Thema Vorsorge bzw. Tod auseinandersetzen wollen, steht fest: Auf der Basis einer umfassenden Patientenverfügung, einer Vorsorgevollmacht und einer Betreuungsverfügung schützen Sie sich und Ihre Familie, engsten Freunde oder vertrauten Personen.

Eine Patientenverfügung sorgt dafür, dass Ihre persönlichen Vorstellungen im Krankheitsfall umgesetzt werden. Ihre Bevollmächtigten wissen dann unzweifelhaft, was Sie sich wünschen und können in Ihrem Sinne handeln. Füllen Sie nicht „irgendein“ Formular aus dem Internet aus, sondern lassen Sie dieses wichtige Dokument unbedingt von mir als Rechtsanwältin prüfen!

Wer soll für Sie handeln, wenn Sie nicht mehr können?

Eine Vorsorgevollmacht kann Sie vor einem gesetzlich bestellten Betreuer (einer völlig fremden Person) schützen.

Bei der Annahme, der Ehepartner wäre automatisch auch Vorsorgebevollmächtigter, handelt es sich um einen Trugschluss. Denn: Für erwachsene Menschen gibt es keinen standardisierten Vertreter!

 

Das Notvertretungsrecht, welches seit dem 01.01.2023 gilt (§ 1358 BGB), schützt Sie nur sehr eingeschränkt.

 

Es kann passieren, dass Sie irgendwann nicht mehr selbst entscheiden können, u.a. durch einen Unfall, einer Krankheit (Koma liegen) oder wegen Ihres hohen Alters.

Daher ist eine Vorsorgevollmacht, die Ihre individuellen Wünsche berücksichtigt, hier unverzichtbar. Ansonsten kann es sein, dass für Sie ein gerichtlich bestellter Betreuer eingesetzt wird.

Eine Patientenverfügung regelt die medizinischen Belange. Die Vorsorgevollmacht regelt die finanzielle und organisatorischen Rechte.  Mit einer entsprechenden Vorsorge kann auch oft Konflikten innerhalb der Familie vorgebeugt werden. 

Halten Sie Ihre Vorsorgevollmacht und Ihre Patientenverfügung immer auf dem neusten Stand!

Wenn Sie sich an mich wenden, erhalten Sie eine Vorsorgevollmacht und eine Patientenverfügung, die Sie weitmöglichst absichert und der aktuellen Rechtsprechung entspicht, ohne dabei Ihre persönlichen Bedürfnisse ausser acht zu lassen.

Auf Basis der entsprechenden Dokumente stellen ich sicher, dass Ihre Vorstellungen und Wünsche bei Krankheit durchgesetzt werden. Sie zeigen auf, welche medizinischen Behandlungen Sie sich wünschen und welche Sie ablehnen und wahren außerdem Ihr Selbstbestimmungsrecht. Die Dokumente sind auch ohne Notar (es gelten Besonderheiten bei Wohneigentum, hier sollte ein Notar gewählt werden) direkt wirksam und sichern Sie und Ihre Lieben ab.

Der Erbfall ist schon eingetreten, was jetzt?

Das Verfassen eines Testaments ist eine wichtige Angelegenheit, die über den Tod hinaus bedeutend wird. Denn in einem Testament erklären Erblasser ihren letzten Willen und die Verteilung ihren Nachlass auf bestimmte Personen, die als Erben eingesetzt werden. Die Entscheidung darüber, wer in welcher Höhe erbt, obliegt dem Erblasser. Dieser kann frei über die Nachlassverteilung verfügen.

 

Testamente sind grundsätzlich eigenständig und handschriftlich (inkl. des Datums und mit Vor- und Zunamen unterschrieben) zu verfassen. Hierbei kann ich Sie als Rechtsanwältin (hinsichtlich formeller Richtigkeit und zum Verfügungsinhalt beratend) unterstützen. Zudem verringern Sie durch unklare Testamente Erbstreitigkeiten unter den Hinterbliebenden. 

 

Bei einem Ableben ohne Testament regelt die gesetzliche Erbfolge das Erbe des Verstorbenen. Dieses widerspricht jedoch oftmals  den persönlichen Wünschen des Erblassers.

 

Der gesetzliche Pflichtteil sichert dem Pflichtteilberechtigten eine finanzielle Mindestbeteiligung am Nachlass des Verstorbenen. Ein Pflichtteilsberechtigter tritt allerdings nicht wie ein Erbe automatisch in die Rechtsposition des Verstorbenen ein, sondern erhält lediglich einen Zahlungsanspruch gegen den oder die Erben. 

 

Pflichtteilsansprüche entstehen immer erst dann, wenn zum einen der Erbfall eingetreten ist, der Erblasser also verstorben ist, und zum anderen der Pflichtteilsberechtigte enterbt wurde. Die Enterbung setzt eine entsprechende letztwillige Verfügung in einem Testament oder Erbvertrag voraus. Sie erfolgt entweder ausdrücklich oder dadurch, dass andere Personen als Erben eingesetzt werden. So werden beispielsweise beim beliebten Berliner Testament durch die gegenseitige Alleinerbeinsetzung der Eheleute die Kinder im ersten Erbfall enterbt. Kindern und sonstigen nahen Angehörigen steht jedoch der gesetzliche Pflichtteil zu.

 

Neben dem Pflichtteilsanspruch aus dem Nachlass hat der Gesetzgeber darauf geachtet, dass der Erblasser den Pflichtteilsanspruch nicht durch lebzeitige Schenkungen aushöhlen kann. Der Pflichtteils­ergänzungsanspruch bedeutet, dass der Pflichtteilsberechtigte teilweise an den Schenkungen des Erblassers der letzten 10 Jahre ebenso einen Pflichtteilsanspruch mit genau derselben Pflichtteilsquote, welcher er am Nachlass hat.

 

Sie haben Fragen zum Erbangelegenheiten, Testamenten sowie zu Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen?

Kontaktieren Sie mich und vereinbaren Sie einen Termin mit mir. Ich berate Sie umfassen zu diesen Themen.

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