Verbotenes Kraftfahrzeugrennen

Bundesgerichtshof Mitteilung der Pressestelle – Nr. 208/2021 vom 11.11.2021

Das Landgericht Arnsberg hatte den Angeklagten H. wegen verbotenen Kraftfahrzeugrennens mit Todesfolge in Tateinheit mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten und den Angeklagten P. unter Freisprechung im Übrigen wegen verbotenen Kraftfahrzeugrennens zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Nach den getroffenen Feststellungen hatten sich die Angeklagten spontan dazu verabredet, auf einer Landstraße ein Kraftfahrzeugrennen zu fahren, bei dem sie das Beschleunigungsverhalten ihrer Fahrzeuge vergleichen und möglichst hohe Geschwindigkeiten fahren wollten. Als der Angeklagte H. den Angeklagten P. aus einer Kurve heraus zu überholen versuchte, kollidierte er mit einem entgegenkommenden Fahrzeug, das mit fünf Personen besetzt war. Eine Mitfahrerin kam zu Tode. Die weiteren Fahrzeuginsassen wurden teilweise schwer verletzt. 

Der Bundesgerichtshof (BGH) Urteil vom 11. November 2021 – 4 StR 511/20 hat die Revisionen der Angeklagten verworfen. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hat er den Schuldspruch gegen den Angeklagten P. um den Vorwurf der fahrlässigen Tötung und der fahrlässigen Körperverletzung in vier Fällen ergänzt sowie den Strafausspruch aufgehoben. Die weiter gehende Revision der Staatsanwaltschaft wurde verworfen. Dabei hat der Senat dieses Verfahren zum Anlass genommen, zu grundsätzlichen Fragen Stellung zu nehmen, die durch die neu in das Strafgesetzbuch eingefügte Vorschrift zu verbotenen Kraftfahrzeugrennen (§ 315d StGB) aufgeworfen worden sind. Dies betrifft insbesondere den Rennbegriff, aber auch die Frage der Zurechnung von konkret eingetretenen Gefahren, wenn sie unmittelbar von anderen Rennteilnehmern verursacht worden sind. 

Vorinstanz:   Landgericht Arnsberg – Urteil vom 20. Januar 2020 – II-2 Ks – 411 Js 522/18 – 15/19

Cannabis erster Verstoß

Erstmaliger Verstoß eines gelegentlichen Cannabiskonsumenten gegen das Gebot des Trennens von Konsum und Fahren führt regelmäßig nicht unmittelbar zur Entziehung der Fahrerlaubnis (BVerwG, Urt. v. 11.4.2019 – 3 C 13.17) Quelle: Pressemitteilung des BVerwG Nr. 29/2019 v. 11.4.2019

Mit dem Urteil vom 11.4.2019 hat das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Rechtsprechung geändert und entschieden, dass die Fahrerlaubnisbehörde bei einem gelegentlichen Konsumenten von Cannabis, der erstmals unter der Wirkung von Cannabis ein Kfz geführt hat, in der Regel nicht ohne weitere Aufklärung von fehlender Fahreignung ausgehen und ihm unmittelbar die Fahrerlaubnis entziehen darf.

Beim erstmaligen Verstoß haben die Fahrerlaubnisbehörden vielmehr gemäß § 46 Abs. 3 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 S. 3 FeV nach pflichtgemäßem Ermessen über die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Klärung der durch diese Fahrt begründeten Zweifel an der Fahreignung zu entscheiden.

Einziehung Kraftfahrzeuge

Raser-Urteil: Motorrad weg Erst 226 statt erlaubter 100 km/h, dann innerorts mit knapp 130 unterwegs und bei Rot über die Ampel: Das hatte Folgen für einen Motorrad-Raser. Ein Gericht in Hamburg nahm dem 22-Jährigen das Bike ersatzlos weg, zusätzlich gab’s neun Monate Führerscheinsperre und 2600 € Geldstrafe. Basis der Enteignung: der neue Strafgesetzbuch-Paragraf 315f gegen illegale Straßenrennen. Die Yamaha im Wert von 15.000,00 € wird versteigert. (Quelle ADAC Motorwelt 6/2019 Seite 8)

Schwerbehindert nach Sportunterricht

Erste-Hilfe-Maßnahmen bei Zusammenbruch im Sportunterricht. Der Bundesgerichtshof -Mitteilung der Pressestelle Nr. 042/2019 vom 04.04.2019- Urteil vom 4. April 2019 – III ZR 35/18 hat über Amtshaftungsansprüche eines (ehemaligen) Schülers wegen behauptet unzureichender Erste-Hilfe-Maßnahmen durch das Lehrpersonal des Landes Hessen anlässlich eines im Sportunterricht erlittenen Zusammenbruchs entschieden. Er hat das vorangegangene Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Sachverhalt:

Der seinerzeit 18 Jahre alte Kläger war Schüler der Jahrgangsstufe 13 und nahm im Januar 2013 am Sportunterricht teil. Etwa fünf Minuten nach Beginn des Aufwärmtrainings hörte er auf zu laufen, stellte sich an die Seitenwand der Sporthalle, rutschte dort in eine Sitzposition und reagierte auf Ansprache nicht mehr. Um 15.27 Uhr ging der von der Sportlehrerin ausgelöste Notruf bei der Rettungsleitstelle ein. Die Lehrerin wurde gefragt, ob der Kläger noch atme. Sie befragte dazu ihre Schüler; die Antwort ist streitig. Sie erhielt sodann von der Leitstelle die Anweisung, den Kläger in die stabile Seitenlage zu verbringen. Der Rettungswagen traf um 15.32 Uhr, der Notarzt um 15.35 Uhr ein. Die Sanitäter und der Notarzt begannen sofort mit Wiederbelebungsmaßnahmen, die ungefähr 45 Minuten dauerten. Sodann wurde der intubierte und beatmete Kläger in eine Klinik verbracht. Im dortigen Bericht ist unter anderem vermerkt: „Beim Eintreffen des Notarztes bereits 8 minütige Bewusstlosigkeit ohne jegliche Laienreanimation“. Es wurde ein hypoxischer Hirnschaden nach Kammerflimmern diagnostiziert, wobei die Genese unklar war. Während der stationären Behandlung ergaben sich weitere – teils lebensgefährliche – Erkrankungen. Seit Oktober 2013 ist der Kläger zu 100% als Schwerbehinderter anerkannt.

Prozessverlauf:

Der Kläger verlangt Schadensersatz mit der Begründung, sein gesundheitlicher Zustand sei unmittelbare Folge des erlittenen hypoxischen Hirnschadens wegen mangelnder Sauerstoffversorgung des Gehirns infolge unterlassener Reanimationsmaßnahmen durch seine Sportlehrerin und einen weiteren herbeigerufenen Sportlehrer. Hätten diese im Rahmen der notfallmäßigen Erste-Hilfe-Versorgung eine Atemkontrolle und – angesichts des dabei festgestellten Atemstillstands – anschließend eine Reanimation durch Herzdruckmassage und Atemspende durchgeführt, wäre es nicht zu dem Hirnschaden gekommen. 

Das Landgericht hat die Klage nach Vernehmung von Zeugen abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg gehabt. Das Oberlandesgericht hat dabei offen gelassen, ob die Sportlehrer nach dem Ergebnis der in erster Instanz durchgeführten Beweisaufnahme ihre Amtspflicht, erforderliche und zumutbare Erste-Hilfe-Maßnahmen zu leisten, verletzt haben. Denn es lasse sich jedenfalls nicht feststellen, dass sich ein etwa pflichtwidriges Unterlassen einer ausreichenden Kontrolle der Vitalfunktionen und etwaiger bis zum Eintreffen der Rettungskräfte gebotener Reanimationsmaßnahmen kausal auf den Gesundheitszustand des Klägers ausgewirkt habe beziehungsweise dass der Zustand des Klägers auf eine massive Sauerstoffunterversorgung bis zum Eintreffen der Rettungskräfte zurückzuführen sei. Denn es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Atmung des Klägers erst kurz vor dem Eintreffen der Rettungskräfte ausgesetzt habe oder dass selbst bei Durchführung einer bereits vorher gebotenen Reanimation der Kläger heute in gleicher Weise gesundheitlich beeinträchtigt wäre. Die Wertung des Landgerichts, wonach sich der Zeitpunkt, zu dem der Kläger aufgehört habe zu atmen, nicht verlässlich festlegen lasse, sodass auch nicht festgestellt werden könne, ab wann Wiederbelebungsmaßnahmen geboten gewesen wären, sei nicht zu beanstanden. Für die Einholung eines Sachverständigengutachtens fehle es an ausreichenden Anknüpfungstatsachen. Dieses Beweisergebnis gehe zu Lasten des Klägers. Gegen das Berufungsurteil richtet sich die vom III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs zugelassene Revision des Klägers. 

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Der u.a. für das Staatshaftungsrecht zuständige III. Zivilsenat hat das Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, da auf der Grundlage des bisherigen Sach- und Streitstandes ein Schadensersatzanspruch des Klägers nicht auszuschließen ist und es insoweit weiterer tatrichterlicher Feststellungen bedarf. 

Das Berufungsgericht hat die Frage, ob aufgrund der erstinstanzlichen Beweisaufnahme von einer schuldhaften Amtspflichtverletzung auszugehen ist, dahinstehen lassen. Revisionsrechtlich war deshalb zugunsten des Klägers zu unterstellen, dass die beteiligten Sportlehrer notwendige Erste-Hilfe-Maßnahmen pflichtwidrig unterlassen haben. Hiervon ausgehend war die Ablehnung des Beweisantrags des Klägers, ein Sachverständigengutachten zur Kausalität einzuholen, verfahrensfehlerhaft. Der Antrag zielte gerade darauf ab, den Zeitpunkt des Atemstillstands festzustellen und insoweit auch die Behauptung des beklagten Landes zu widerlegen, wonach die Atmung erst unmittelbar vor dem Eintreffen der Rettungskräfte ausgesetzt habe, mithin der dennoch eingetretene Hirnschaden nicht auf das Verhalten der Lehrkräfte zurückzuführen sei. Bekannt (und unstreitig) waren insoweit die Art und die Dauer der von dem Rettungspersonal durchgeführten Wiederbelebungsmaßnahmen. Auch geht aus dem vorgelegten Notarzteinsatzprotokoll detailliert hervor, welche Befunde (einschließlich der Sauerstoffkonzentration im Blut) vor Ort bei dem Kläger erhoben wurden. Das Ausmaß des Hirnschadens ist ebenfalls dokumentiert. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass ein Sachverständiger anhand dieser Unterlagen in der Lage sein wird, weitere Aufklärung hinsichtlich der tatsächlichen Geschehensabläufe und damit letztlich in Bezug auf die zwischen den Parteien streitige Frage nach der Ursächlichkeit der (vom Berufungsgericht unterstellten) Versäumnisse der Lehrkräfte für den eingetretenen Hirnschaden zu leisten. Nur wenn dies ausgeschlossen wäre, hätte der Antrag abgelehnt werden dürfen.   

Für das weitere Verfahren hat der Senat auf Folgendes hingewiesen: 

Der Kläger kann sich nicht entsprechend den im Arzthaftungsrecht entwickelten Beweisgrundsätzen bei groben Behandlungsfehlern auf eine Umkehr der Beweislast berufen mit der Folge, dass das beklagte Land die Nichtursächlichkeit etwaiger Pflichtverletzungen der Sportlehrer nachweisen muss. Zwar gelten diese Grundsätze nach der Senatsrechtsprechung wegen der Vergleichbarkeit der Interessenlage entsprechend bei grober Verletzung von Berufs- oder Organisationspflichten, sofern diese als Kernpflichten, ähnlich wie beim Arztberuf, spezifisch dem Schutz von Leben und Gesundheit anderer dienen. Dies hat der Senat für Hausnotrufverträge und die Badeaufsicht in Schwimmbädern angenommen. Die Amtspflicht der Sportlehrer zur Ersten Hilfe bei Notfällen ist wertungsmäßig jedoch nur eine die Hauptpflicht zur Unterrichtung und Erziehung begleitende Nebenpflicht. Die Sportlehrer werden an der Schule nicht primär oder in erster Linie – sondern nur „auch“ – eingesetzt, um in Notsituationen Erste-Hilfe-Maßnahmen durchführen zu können. Eine Verletzung dieser Nebenpflicht, auch wenn sie grob fahrlässig erfolgt sein sollte, rechtfertigt keine Beweislastumkehr in Anlehnung an die oben aufgeführten Fallgruppen.

Eine Haftung des beklagten Landes (§ 839 BGB, Art. 34 GG) kommt nicht nur im Fall grober Fahrlässigkeit in Betracht. Das Haftungsprivileg für Nothelfer (§ 680 BGB) greift hier entgegen der Ansicht des Beklagten nicht. § 680 BGB will denjenigen schützen, der sich bei einem Unglücksfall zu spontaner Hilfe entschließt. Dabei berücksichtigt die Vorschrift, dass wegen der in Gefahrensituationen geforderten schnellen Entscheidung ein ruhiges und überlegtes Abwägen kaum möglich ist und es sehr leicht zu einem Sichvergreifen in den Mitteln der Hilfe kommen kann. Die Situation einer Sportlehrkraft, die bei einem im Sportunterricht eintretenden Notfall tätig wird, ist aber nicht mit der einer spontan bei einem Unglücksfall Hilfe leistenden unbeteiligten Person zu vergleichen. Den Sportlehrern des beklagten Landes oblag die Amtspflicht, etwa erforderliche und zumutbare Erste-Hilfe-Maßnahmen rechtzeitig und in ordnungsgemäßer Weise durchzuführen. Um dies zu gewährleisten, mussten die Sportlehrer bereits damals über eine aktuelle Ausbildung in Erster Hilfe verfügen. Die Situation des § 680 BGB entspricht damit zwar der von Schülern, aber nicht der von Sportlehrern, zu deren öffentlich-rechtlichen Pflichten jedenfalls auch die Abwehr von Gesundheitsschäden der Schüler gehört. Selbst wenn es sich nur um eine Nebenpflicht der Sportlehrer handelt, sind Sinn und Zweck von § 680 BGB mit der Anwendung im konkreten Fall nicht vereinbar. Insoweit ist der Anwendungsbereich des § 839 Abs. 1 BGB auch davon geprägt, dass ein objektivierter Sorgfaltsmaßstab gilt, bei dem es auf die Kenntnisse und Fähigkeiten ankommt, die für die Führung des übernommenen Amtes erforderlich sind. Zur Führung des übernommenen Amtes gehören bei Sportlehrern aber auch die im Notfall gebotenen Erste-Hilfe-Maßnahmen. Dazu stände eine Haftungsbeschränkung auf grobe Fahrlässigkeit in Widerspruch. Eine solche einschneidende Haftungsbegrenzung erscheint dem Senat auch vor dem Hintergrund nicht gerechtfertigt, dass mit jedem Sportunterricht für die Schüler gewisse Gefahren verbunden sind. Es wäre aber nicht angemessen, wenn der Staat einerseits die Schüler zur Teilnahme am Sportunterricht verpflichtet, andererseits bei Notfällen im Sportunterricht eine Haftung für Amtspflichtverletzungen der zur Durchführung des staatlichen Sportunterrichts berufenen Lehrkräfte nur bei grober Fahrlässigkeit und damit nur in Ausnahmefällen einträte. 

Vorinstanzen: Landgericht Wiesbaden – 5 O 201/15 – Entscheidung vom 30. November 2016 / Oberlandesgericht Frankfurt am Main – 1 U 7/17 – Entscheidung vom 25. Januar 2018 

Verwertbarkeit Dashcam Unfall

Zum Sachverhalt des Urteil vom 15. Mai 2018 – VI ZR 233/17 – (Bundesgerichtshof, Mitteilung der Pressestelle, Nr. 088/2018 vom 15.05.2018):

Der Kläger nimmt den Beklagten und seine Haftpflichtversicherung nach einem Verkehrsunfall auf restlichen Schadensersatz in Anspruch. Die Fahrzeuge der Parteien waren innerorts beim Linksabbiegen auf zwei nebeneinander verlaufenden Linksabbiegespuren seitlich kollidiert. Die Beteiligten streiten darüber, wer von beiden seine Spur verlassen und die Kollision herbeigeführt hat. Die Fahrt vor der Kollision und die Kollision wurden von einer Dashcam aufgezeichnet, die im Fahrzeug des Klägers angebracht war. Weiterlesen

Gelblichtverstoß

ACHTUNG

Verstärkt werden jetzt auch Gelblichverstöße von der Polizei geahndet.

Nach § 37 der Straßenverkehrsordnung regelt, dass bei gelbem Lichtzeichen vor der Kreuzung auf das nächste Zeichen zu warten ist. Sind Sie bei Gelblicht gefahren, obwohl eine gefahrlose Bremsung möglich gewesen wäre, wurde das Gelblicht nicht beachtet. Der „Gelblichtverstoß“ wird mit einem Verwarngeld von 10 € bzw. 15 € geahndet.

 

Badeunfall

Bundesgerichtshof Mitteilung der Pressestelle Nr. 189/2017 vom 28.11.2017 Sachverhalt- BGH Urteil vom 23. November 2017 – III ZR 60/16

Die seinerzeit zwölfjährige Klägerin macht gegen die beklagte Gemeinde Schadensersatz wegen eines Badeunfalls in einem kommunalen Freibad geltend. Sie verfing sich unter Wasser mit einem Arm in dem Befestigungsseil einer Boje, die Teil der Markierung des Übergangs zwischen zwei Schwimmbereichen war. Nachdem die Badeaufsicht bemerkt hatte, dass die Boje abgesenkt war, befragte sie zunächst zwei Kinder, ob sie das Befestigungsseil verknotet hatten, was diese verneinten. Daraufhin bat die Aufsichtsperson einen 13 oder 14 Jahre alten Jungen, zu der Boje zu schwimmen und nach der Ursache der Absenkung schauen.

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Rettungsgasse

Rettungsgasse und Vorrang von Fahrzeugen mit Sonderrechten

200 Euro und 2 Punkte zahlt wer Autobahnen oder Außerortsstraßen mit mindestens zwei Fahrtstreifen je Richtung keine Rettungsgasse bildet.

Kommt es zur Behinderung, Gefährdung, Sachbeschädigung, zahlt man bis zu 320 € und bekommt einen Monat Fahrverbot

320 Euro (2 Punkte und 1 Monat Fahrverbot) sind fällig wer das Blaulicht ignoriert und für Fahrzeuge mit Blaulicht und Martinshorn nicht sofort Platz macht.

Handy Ladeschale

Das Amtsgericht Landstuhl (Urteil vom 06.02.2017 – 2 OWi 4286 Js 12961/16) hat entschieden:

Das Aufnehmen eines im Fahrzeug liegenden Mobiltelefons durch den Fahrer während der Fahrt, um es an einem anderen Ort im Fahrzeug in eine Ladeschale zu stecken, stellt kein tatbestandsmäßiges Verhalten im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO dar. (entgegen OLG Oldenburg, Beschluss vom 7. Dezember 2015, 2 Ss OWi 290/15). Weiterlesen