Achtung! Vermutlich schon ab dem 09.11.2021 gilt ein neuer Bußgeldkatalog!
Am Freitag, dem 8.10.2021 hat der Bundesrat der Strafverschärfung mit einem neuen Bußgeldkatalog zugestimmt. Mit der Unterschrift des Bundesverkehrsministers geht die Verordnung drei Wochen später in Kraft.
Die Radfahrer und Fußgänger wird es freuen. Die motorisierten Verkehrsteilnehmer werden schärfer kontrolliert und bestraft. Neben den üblichen Verschärfungen für Tempoverstöße geht es jetzt auch verstärkt in den ruhenden Verkehr.
Die Bußgelder für Falschparken und Halten in zweiter Reihe steigen erheblich.
Beispiel zum unberechtigt Halten / Parken:
im Halte- oder Parkverbot 25 € statt 15 €
länger als einer Stunde mit Behinderung 50 € statt 35 €
Schwerbehindertenparkplatz 55 € statt 35 €.
vor Feuerwehrzufahrten bei Behinderung der Rettungsfahrzeuge 100 € / 1 P. Halten / Parken länger als 1 Sunde mit Behinderung auf Geh- und Radweg länger 80 €.
in zweiter Reihe 55 €
mit Behinderung von Radfahrenden 80 € / 1 P.
auf Parkplatz für E-Autos oder Car-Sharing-Fahrzeuge 55 €
Zudem muss der Motorisierte jedoch auch der Radfahrende noch mehr acht auf Fußgänger nehmen.
Sollte angenommen werden, dass beim Abbiegen keine Rücksicht auf Fußgänger genommen und diese dadurch gefährdet wurden, sind 140 € / 1 P / 1 Monat Fahrverbot fällig.
Radfahrenden drohen in solchen Fällen 70€ / 1 P.
Schritt-Geschwindigkeit beim Rechtsabbiegen für Lkw
Lkw müssen beim Rechtsabbiegen Schrittgeschwindigkeit fahren. Verstöße werden mit 70 € / 1P geahndet.
Während sich die Grenzen für ein Fahrverbot bei Geschwindigkeitsverstößen nicht verändert haben, steigt bzw. verdoppeln sich teilweise die Höhe der Geldbußen.
Zum Beispiel: 10 km/h zu viel
innerorts 20 € statt 10 €
außerorts 30 € statt 15 €
Zum Beispiel: 20 km/h zu viel
innerorts 70 € statt 35 €
außerorts 60 € statt 30 €
Zum Beispiel 41 km / h zu viel (91 km/h statt 50 km/h)
innerorts 400 € statt 200 €
außerorts 160 € statt 160 €
Wer keine Rettungsgasse bildet, erhält nun neben 200 € und 1 Punkt ein Fahrverbot
Der Bundesgerichtshof hat über die Revision des Angeklagten gegen ein Urteil des Landgerichts Detmold entschieden, das ihn wegen Betrugs in 37 Fällen und versuchten Betrugs in neun Fällen unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einer Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt hatte.
Nach den Feststellungen bot der Angeklagte im Tatzeitraum von Anfang 2012 bis Anfang 2018 über verschiedene Internetseiten eine erfolgversprechende Unterstützung bei der Beantragung von englischen Fahrerlaubnissen gegen eine „Gebühr“ von 1.200 Euro an. Dabei verschleierte er gegenüber den Kunden aus Deutschland, dass eine englische Fahrerlaubnis nur mit einem Wohnsitz in England erworben werden konnte. Für die Kunden war dieser Umstand für die Bezahlung der „Gebühr“ maßgeblich. Keiner der Kunden erhielt mangels der Wohnsitzvoraussetzung eine englische Fahrerlaubnis. Der Angeklagte hatte dies von Anfang an gewusst. Ihm kam es darauf an, sich mit der Gebühreneinvernahme dauerhaft zu bereichern.
Quelle: Bundesgerichtshof Mitteilung der Pressestelle Nr. 152/2021 vom 09.08.2021 Beschluss vom 20. Juli 2021 – 4 StR 439/20
Wenn während hoher Geschwindigkeit das Navigationsgerät betätigt wird und der Fahrer von der Fahrbahn abkommt, kann die Leistung des Kaskoversicherers wegen grober Fahrlässigkeit um 50 % gekürzt werden.
Der Kläger war bei einer Geschwindigkeit von 200 km/h mit einem Mietwagen von der linken Fahrbahn einer Autobahn abgekommen und gegen die Mittelleitplanke gestoßen
Quelle: OLG Nürnberg 13 U 1296/17 Urteil vom 02.05.2019
Das Landgericht Stade hat den Angeklagten, rechtskräftig bestätigt durch den Bundesgerichtshof, wegen siebenfachen Subventionsbetruges – Corona-Soforthilfen-Betrug, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Fälschung beweiserheblicher Daten, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt.
Nach den landgerichtlichen Feststellungen beantragte der vielfach einschlägig vorbestrafte Angeklagte im Frühjahr 2020 in sieben Fällen in vier Bundesländern (Baden-Württemberg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen) sog. Corona-Soforthilfen für tatsächlich nicht existierende Kleingewerbe und erlangte auf diese Weise insgesamt 50.000 Euro. In drei Fällen nutzte er hierfür fremde Personendaten. Der Angeklagte täuschte dabei über subventionserhebliche Tatsachen, die in den jeweiligen Antragsformularen in der gebotenen Klarheit als solche bezeichnet waren.
Mitteilung der Pressestelle des BGH Nr. 094/2021 vom 12.05.2021 – Beschluss vom 4. Mai 2021 – 6 StR 137/21
Bundesgerichtshof Mitteilung der Pressestelle Nr. 058/2021 vom 18.03.2021 – Beschluss vom 17. Februar 2021 – 4 StR 225/20
Dem Angeklagten lag zur Last, mit seinem hochmotorisierten Fahrzeug mit Höchstgeschwindigkeiten durch die Stuttgarter Innenstadt gefahren zu sein, dabei einen schweren Verkehrsunfall und den Tod zweier unbeteiligter Verkehrsteilnehmer verursacht zu haben. Der zur Tatzeit 20 Jahre alte Angeklagte wurde wegen dieser Tat vom Landgericht Stuttgart wegen verbotenen Kraftfahrzeugrennens mit Todesfolge und einem anderen Straßenverkehrsdelikt zu einer Jugendstrafe von fünf Jahren verurteilt; ferner wurde ihm für vier Jahre die Fahrerlaubnis entzogen. Eine Verurteilung wegen eines vorsätzlichen Tötungsdelikts lehnte das Landgericht ab.
Der Bundesgerichtshofs hatte nur über die Revisionen der Nebenkläger, der Eltern der Tatopfer, zu entscheiden, die mit ihrem Rechtsmittel eine Verurteilung des Angeklagten wegen Mordes erstrebten. Der Senat war in diesem Verfahren jedoch auch erstmals mit dem neu geschaffenen Straftatbestand des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB (sog. „Alleinrennen“) befasst.
Der Senat hat die Revisionen der Nebenkläger als unbegründet verworfen. Insbesondere vermochte der Senat einen revisionsrechtlich beachtlichen Rechtsfehler in der von den Nebenklägern angegriffenen Beweiswürdigung, mit der das Landgericht einen (bedingten) Tötungsvorsatz des Angeklagten verneint hatte, nicht zu erkennen. Das Landgericht hatte seine entsprechende Überzeugung in Ansehung der Rechtsprechung des Senats zu hochriskantem Fahrverhalten im Straßenverkehr gebildet und seine Entscheidung ausführlich und tragfähig begründet.
Auch die auf die Revisionen der Nebenklage durch den Senat ebenfalls zu überprüfende Verurteilung des Angeklagten wegen verbotenen Kraftfahrzeugrennens mit Todesfolge gemäß § 315d Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 und 5 StGB war nicht zu beanstanden. Der Senat hatte anhand dieses Falles erstmals Gelegenheit, Kriterien und Leitlinien zur – in Literatur und Rechtsprechung kontrovers diskutierten – Auslegung der Strafvorschrift des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB zu entwickeln. Hieran gemessen war die Verurteilung des Angeklagten wegen der Durchführung eines verbotenen „Alleinrennens“ rechtsfehlerfrei.
Vorinstanz:
Landgericht Stuttgart -Urteil vom 15. November 2019 – 4 KLs – 60 Js 24751/19 jug.
Bundesgerichtshof Mitteilung der Pressestelle Nr. 090/2020 vom 08.07.2020: Der Bundesgerichtshofs hat in zwei Verfahren entschieden (Urteile vom 8. Juli 2020 – VIII ZR 163/18 und VIII ZR 270/18), dass ein Mieter, dem eine unrenovierte Wohnung als vertragsgemäß überlassen wurde und auf den die Schönheitsreparaturen nicht wirksam abgewälzt wurden, vom Vermieter die Durchführung von Schönheitsreparaturen verlangen kann, wenn eine wesentliche Verschlechterung des Dekorationszustandes eingetreten ist. Allerdings hat er sich in diesem Fall nach Treu und Glauben an den hierfür anfallenden Kosten (regelmäßig zur Hälfte) zu beteiligen, weil die Ausführung der Schönheitsreparaturen zu einer Verbesserung des vertragsgemäßen (unrenovierten) Dekorationszustands der Wohnung bei Mietbeginn führt.
Sachverhalt und Prozessverlauf:
Verfahren VIII ZR 163/18:
Die Kläger mieteten im Jahr 2002 von der beklagten Vermieterin eine bei Überlassung unrenovierte Wohnung in Berlin. Da sich aus ihrer Sicht der Zustand der Wohnungsdekoration zwischenzeitlich verschlechtert habe, forderten sie die Beklagte im März 2016 vergeblich auf, Tapezier- und Anstricharbeiten gemäß einem beigefügten Kostenvoranschlag ausführen zu lassen. Die auf Zahlung eines entsprechenden Vorschusses in Höhe von (zuletzt) 7.312,78 € gerichtete Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg.
Zur Begründung hat das Landgericht (LG Berlin, 18. Zivilkammer) ausgeführt, den Klägern stehe ein Vorschussanspruch aus § 536a Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht zu, da die Mietsache aufgrund ihres dekorativen Verschleißes nicht mangelhaft (§ 536 Abs. 1 BGB) geworden sei. Da die Schönheitsreparaturklausel im Mietvertrag unwirksam sei, sei zwar grundsätzlich der Vermieter zur Instandhaltung verpflichtet. Auch sei davon auszugehen, dass sich der Zustand der Wohnungsdekoration nach einer Mietzeit von 14 Jahren im Vergleich zum (unrenovierten) Anfangszustand weiter verschlechtert habe. Jedoch hätten die Kläger diesen Zustand als vertragsgemäß akzeptiert, so dass ein Anspruch auf Vornahme von Renovierungsarbeiten gegen den Vermieter von vorne herein ausscheide, zumal dadurch eine deutlich über den vertragsgemäß geschuldeten Zustand der Wohnung hinausgehende Verbesserung erzielt würde, welche die Beklagte nicht schulde. Ein Anspruch des Mieters auf ein Tätigwerden des Vermieters bestehe nur dann, wenn die Wohnung zwischenzeitlich „verkommen“ und „Substanzschäden“ vorzubeugen sei. Dafür sei nichts ersichtlich.
Verfahren VIII ZR 270/18:
In diesem Verfahren begehrt der Mieter (im Rahmen einer Widerklage) die Verurteilung der Vermieterin zur Vornahme konkret bezeichneter Schönheitsreparaturen. Die Wohnung war ihm bei Mietbeginn im Jahr 1992 von der Rechtsvorgängerin der Vermieterin unrenoviert überlassen worden. Im Dezember 2015 forderte er die Vermieterin vergeblich auf, die aus seiner Sicht zur Beseitigung des mangelhaften Renovierungszustands erforderlichen Malerarbeiten in der Wohnung auszuführen. Die Klage hatte in den Vorinstanzen Erfolg.
Zur Begründung hat das Landgericht (LG Berlin, 63. Zivilkammer) ausgeführt, dem Beklagten stehe ein Anspruch auf Durchführung der von ihm geforderten Instandhaltungsarbeiten aus § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB zu. Zwar bestimme sich die Erhaltungspflicht des Vermieters nach dem Zustand der Mietsache bei Vertragsschluss. Danach wäre die Klägerin (Vermieterin) aufgrund der unrenoviert überlassenen Wohnung lediglich verpflichtet, nach einem weiteren dekorativen Verschleiß den Ursprungszustand wiederherzustellen, nicht aber durch eine vollständige Renovierung dem Mieter eine Wohnung zu verschaffen, die deutlich besser sei als zu Anfang.
Jedoch sei in Fällen wie dem vorliegenden nicht davon auszugehen, dass der schlechte Anfangszustand der vertragsgemäße sei. Der Vermieter müsse sich an dem im Mietvertrag festgehaltenen – jedoch unwirksamen – „Renovierungsprogramm“, wonach der Mieter von Zeit zu Zeit die Schönheitsreparaturen hätte ausführen müssen, spiegelbildlich festhalten lassen.
Die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs:
Der Bundesgerichtshof hat in beiden Fällen das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Zwar sind die Berufungskammern in beiden Fällen zutreffend davon ausgegangen, dass die Übertragung der Schönheitsreparaturen auf die Mieter im Formularmietvertrag unwirksam ist, da diesen jeweils eine unrenovierte Wohnung überlassen und ihnen hierfür kein angemessener finanzieller Ausgleich gezahlt wurde. Der Bundesgerichtshof hat damit seine Rechtsprechung bestätigt, wonach in diesen Fällen an die Stelle der unwirksamen Schönheitsreparaturklausel die gesetzlich (§ 535 Abs. 1 Satz 2 BGB) normierte Erhaltungspflicht des Vermieters tritt (vgl. Senatsurteile vom 18. März 2015 – VIII ZR 185/14, Rn. 15, 35; vom 22. August 2018 – VIII ZR 277/16, Rn. 20).
Für eine von der Vermieterseite befürwortete ergänzende Vertragsauslegung – die ohnehin nicht zu dem – einseitig an den Interessen des Vermieters orientierten – Ergebnis führen könnte, dass dem Mieter die Ausführung von Arbeiten auf eigene Kosten freistehe, der Vermieter Schönheitsreparaturen unter keinen Umständen auszuführen habe, ist deshalb kein Raum. Ebenso wenig kann – anders als einige Literaturstimmen und das Berufungsgericht im Verfahren VIII ZR 270/18 meinen – der unwirksamen Formularklausel der Inhalt beigemessen werden, der Vermieter müsse sich spiegelbildlich an der dort vorgesehenen (frischen) Renovierung festhalten lassen und deshalb treffe ihn – ohne Rücksicht auf den (vertragsgemäßen) unrenovierten Zustand bei Mietbeginn – eine uneingeschränkte Renovierungspflicht.
Ausgangspunkt der den Vermieter treffenden Erhaltungspflicht ist grundsätzlich der Zustand der Wohnung im Zeitpunkt ihrer Überlassung an die jeweiligen Mieter, vorliegend nach der Verkehrsanschauung mithin der unrenovierte Zustand, in dem sie sie die Wohnung besichtigt und angemietet haben, ohne dass Vereinbarungen über vom Vermieter noch auszuführende Arbeiten getroffen wurden.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts im Verfahren VIII ZR 163/18 führt das aber nicht dazu, dass Instandhaltungsansprüche der Mieter unabhängig von dem weiteren Verschleiß der Dekoration von vornherein auszuscheiden hätten. Vielmehr trifft den Vermieter eine Instandhaltungspflicht, wenn sich der anfängliche Dekorationszustand wesentlich verschlechtert hat – was nach langem Zeitablauf seit Mietbeginn (hier: 14 bzw. 25 Jahre) naheliegt.
Allerdings ist die Wiederherstellung des (vertragsgemäßen) Anfangszustandes in der Regel nicht praktikabel, zumindest aber wirtschaftlich nicht sinnvoll und liegt auch nicht im Interesse vernünftiger Mietvertragsparteien. Vielmehr ist allein eine Durchführung von Schönheitsreparaturen sach- und interessengerecht, durch die der Vermieter die Wohnung in einen frisch renovierten Zustand versetzt. Da hierdurch auch die Gebrauchsspuren aus der Zeit vor dem gegenwärtigen Mietverhältnis beseitigt werden und der Mieter nach Durchführung der Schönheitsreparaturen eine Wohnung mit einem besserem als dem vertragsgemäßen Zustand bei Mietbeginn erhält, gebietet es der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB), die jeweiligen Interessen der Vertragspartner in einen angemessenen Ausgleich zu bringen.
Vor diesem Hintergrund hat der Senat entschieden, dass der Mieter in derartigen Fällen zwar einerseits vom Vermieter eine „frische“ Renovierung verlangen kann, sich aber andererseits in angemessenem Umfang an den dafür erforderlichen Kosten zu beteiligen hat. Soweit nicht Besonderheiten vorliegen, wird dies regelmäßig eine hälftige Kostenbeteiligung bedeuten.
Begehrt der Mieter (wie im Verfahren VIII ZR 270/18) die Vornahme der Schönheitsreparaturen durch den Vermieter, so kann dieser die Kostenbeteiligung des Mieters nach Art eines Zurückbehaltungsrechts einwenden. Verlangt der Mieter von dem mit der Durchführung der Arbeiten in Verzug geratenen Vermieter die Zahlung eines Kostenvorschusses (wie im Verfahren VIII ZR 163/18) führt die angemessene Kostenbeteiligung zu einem entsprechenden Abzug von den voraussichtlichen Kosten.
Beide Verfahren sind an das jeweilige Berufungsgericht zurückverwiesen worden, da noch weitere Feststellungen zu treffen sind und den Parteien Gelegenheit zur Ergänzung ihres Sachvortrags und Anpassung ihrer Anträge zu geben ist.
Die maßgeblichen Vorschriften lauten:
§ 535 Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags
(1) ¹Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. ²Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. […]
§ 536a Schadens- und Aufwendungsersatzanspruch des Mieters wegen eines Mangels
(1) Ist ein Mangel im Sinne des § 536 bei Vertragsschluss vorhanden oder entsteht ein solcher Mangel später wegen eines Umstands, den der Vermieter zu vertreten hat, oder kommt der Vermieter mit der Beseitigung eines Mangels in Verzug, so kann der Mieter unbeschadet der Rechte aus § 536 Schadensersatz verlangen.
(2) Der Mieter kann den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn
1.der Vermieter mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist oder
Vorinstanzen:
VIII ZR 163/18 Amtsgericht Charlottenburg – Urteil vom 30. November 2016– 216 C 294/16 Landgericht Berlin – Urteil vom 2. Mai 2018 – 18 S 392/16 und VIII ZR 270/17 Amtsgericht Schöneberg – Urteil vom 11. August 2017 – 19 C 408/15 Landgericht Berlin – Urteil vom 24. Juli 2018 – 63 S 283/17
Bundesgerichtshof Mitteilung der Pressestelle Nr. 078/2020 vom 18.06.2020
Bundesgerichtshof (BGH Mitteilung der Pressestelle Nr. 078/2020 vom 18.06.2020-Az.: 4 StR 482/19 – Urteil vom 18. Juni 2020) bestätigt im „Berliner Raser-Fall“ im zweiten Rechtsgang die Verurteilung des den Unfall verursachenden Angeklagten wegen Mordes und hebt das Urteil gegen den weiteren, als Mittäter verurteilten Angeklagten auf
Der BGH hat über die Revisionen der beiden zur Tatzeit 24 und 26 Jahre alten Angeklagten gegen ein Urteil des Landgerichts Berlin, das im zweiten Rechtsgang ergangen ist, entschieden. Hintergrund des Verfahrens ist ein zwischen den Angeklagten ausgetragenes illegales Straßenrennen, das zum Tod eines unbeteiligten Verkehrsteilnehmers führte.
Das Landgericht Berlin hatte die beiden Angeklagten im ersten Rechtsgang u.a. wegen mittäterschaftlich begangenen Mordes zu lebenslangen Freiheitsstrafen verurteilt. Auf die Revisionen der Angeklagten hatte der 4. Strafsenat das Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Berlin zurückverwiesen – insoweit wird auf die Presseerklärung vom 1. März 2018 (Nr. 45/2018) verwiesen.
Im zweiten Rechtsgang hat das Landgericht Berlin die beiden Angeklagten nunmehr erneut u.a. wegen Mordes zu lebenslangen Freiheitsstrafen verurteilt.
Nach den Feststellungen des Landgerichts hat sich am 1. Februar 2016 folgendes zugetragen: Die beiden angeklagten jungen Männer verabredeten sich zu einem illegalen Autorennen in der nächtlichen Berliner Innenstadt. Sie rasten, jeweils mit dem Willen, das Rennen für sich zu entscheiden, insgesamt ca. 1,5 Kilometer mit hohen Geschwindigkeiten zweispurige Hauptverkehrsstraßen entlang und schließlich auf eine ampelgeregelte, große, für sie nicht einsehbare Kreuzung zu. Die Ampel zeigte für sie rotes Licht. Obwohl die Angeklagten bei Zufahrt auf die Kreuzung bereits aus einer Entfernung von 250 Metern die hochgefährliche und unfallträchtige Situation erkannten, beendeten sie das Rennen nicht. Vielmehr entschlossen sie sich, das Rennen um des Sieges willen unter nochmaliger Steigerung der Geschwindigkeiten und trotz Rotlichts über die Kreuzung hinaus fortzusetzen, und nahmen – so das Landgericht – dabei auch einen Verkehrsunfall im Kreuzungsbereich mit für einen anderen Verkehrsteilnehmer tödlichen Folgen billigend in Kauf. In der Kreuzung kollidierte das Fahrzeug des auf der rechten Spur fahrenden Angeklagten mit einer Geschwindigkeit von etwa 160 – 170 km/h ungebremst mit einem anderen Fahrzeug, dessen Fahrer bei Grünlicht in den Kreuzungsbereich eingefahren war. Dieser starb noch an der Unfallstelle, die sich nach dem Unfall als ein Trümmerfeld darstellte. Der Angeklagte trug nur leichte Verletzungen davon.
Die Revision des am Unfall unmittelbar beteiligten Angeklagten hat der Senat verworfen. Er hat bei diesem Angeklagten insbesondere den Schuldspruch wegen Mordes bestätigt und lediglich eine Schuldspruchkorrektur vorgenommen.
Das Landgericht hat maßgeblich aus der außergewöhnlichen Gefährlichkeit des Fahrverhaltens des Angeklagten und der damit einhergehenden und von ihm erkannten Unfallträchtigkeit auf die billigende Inkaufnahme eines schweren Verkehrsunfalls mit tödlichen Folgen für den Unfallgegner und damit auf ein bedingt vorsätzliches Handeln dieses Angeklagten geschlossen. Es ist dabei den hohen Anforderungen an die Prüfung der vorsatzkritischen Aspekte gerecht geworden, die dieser Fall in besonderem Maße aufwarf. Die Strafkammer hat insoweit insbesondere bedacht, dass schon wegen der mit einem Unfall verbundenen Eigengefährdung des Angeklagten das Tatbild von einem typischen vorsätzlichen Tötungsdelikt abwich. Auch mit dem Handlungsmotiv des Angeklagten, den Rennsieg davonzutragen, der durch einen Unfall zwangsläufig vereitelt würde, hat es sich ausreichend auseinandergesetzt.
Bei Prüfung der Eigengefahr als vorsatzkritischen Umstand hat das Landgericht zu Recht nur auf das tatsächlich eingetretene Unfallgeschehen abgestellt. Es hat tragfähig begründet, dass der Angeklagte diesen Unfallhergang als möglich erkannte, die hiervon ausgehende Gefahr für sich selbst aber als gering einschätzte und hinnahm. Der Senat hat unter diesen Umständen die Erörterung der Frage, ob dem Angeklagten, als er den Entschluss fasste, das Rennen trotz der erkannten Unfallgefahr fortzusetzen, auch andere Unfallszenarien mit einem möglicherweise für ihn höheren Gefahrenpotential vor Augen standen, für entbehrlich erachtet.
Auch dem Handlungsmotiv des Angeklagten, das Rennen zu gewinnen, hat das Landgericht mit tragfähiger Begründung keine vorsatzausschließende Bedeutung beigemessen. Es hat belegt, dass der Angeklagte erkannte, das Rennen nur bei maximaler Risikosteigerung auch für Dritte unter Zurückstellung aller Bedenken gewinnen zu können, und ihm deshalb die Folgen des bewusst hochriskanten Fahrverhaltens gleichgültig waren.
Auch die Bewertung der Tat als Mord ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Zwar weist die Beweiswürdigung des Landgerichts zur subjektiven Seite des Mordmerkmals der Tötung mit gemeingefährlichen Mitteln durchgreifende Rechtsfehler auf. Da das Landgericht die Mordmerkmale der Heimtücke und der Tötung aus niedrigen Beweggründen rechtsfehlerfrei bejaht hat, wirkt sich dies auf den Strafausspruch aber nicht aus.
Das Urteil gegen diesen Angeklagten ist damit rechtskräftig.
Auf die Revision des Mitangeklagten, dessen Fahrzeug nicht mit dem des Unfallopfers kollidierte, hat der Senat das Urteil, soweit es diesen Angeklagten betrifft, insgesamt aufgehoben. Die Verurteilung wegen mittäterschaftlich begangenen Mordes konnte keinen Bestand haben, weil die Beweiswürdigung des Landgerichts die Feststellung eines gemeinsamen, auf die Tötung eines Menschen gerichteten Tatentschlusses nicht trägt. Das Landgericht hat sich lediglich mit dem Vorsatz betreffend einen durch den Mitangeklagten selbst verursachten Unfall auseinandergesetzt. Nicht belegt ist die mittäterschaftliche Zurechnung der Tat des Unfallverursachers. Dass die Angeklagten – wie das Landgericht gemeint hat – während des Zufahrens auf die Kreuzung den auf das Straßenrennen ausgerichteten Tatplan konkludent auf die gemeinsame Tötung eines anderen Menschen erweiterten, liegt angesichts ihrer Fokussierung auf das Rennen auch fern.
Gegen diesen Angeklagten wird das Landgericht deshalb in einem dritten Rechtsgang nochmals zu verhandeln haben.
Vorinstanz:
Landgericht Berlin – Urteil vom 26. März 2019 – (532 Ks) 251 Js 52/16 (9/18)
Bundesgerichtshof, Mitteilung der Pressestelle, Nr. 042/2020 vom 23.04.2020, Urteile vom 23. April 2020 – III ZR 250/17 und III ZR 251/17 Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Radfahrer grundsätzlich nicht mit einem quer über einen Feldweg gespannten, ungekennzeichneten Stacheldraht rechnen muss und es deshalb kein Mitverschulden an einem Unfall darstellt, wenn er seine Fahrgeschwindigkeit auf ein solches Hindernis nicht einstellt und deshalb zu spät davor bremst.
Sachverhalt:
Der Geschädigte, ein seinerzeitiger Bundeswehroffizier,
und die Bundesrepublik Deutschland als sein Dienstherr machen unter dem Vorwurf
einer Verkehrssicherungspflichtverletzung gegen die Beklagten, eine Gemeinde
und zwei Jagdpächter, Schadensersatzansprüche wegen eines Unfalls geltend.
Der Kläger unternahm am Nachmittag des 15. Juni 2012 mit
seinem Mountainbike eine Radtour. Gegen 17.00 Uhr bog er von einer für den
Kraftfahrzeugverkehr gesperrten Straße in einen zum Gebiet der beklagten
Gemeinde gehörenden unbefestigten Feldweg ab. Nach ungefähr 50 m befand sich
auf dem Weg eine Absperrung. Diese bestand aus zwei in der Mitte des Weges
befindlichen vertikalen nach unten auf den Boden gerichteten Holzlatten, an
denen ein Sperrschild für Kraftfahrzeuge (Zeichen 260) befestigt war und die
durch zwei waagerecht verlaufende verzinkte Stacheldrähte in der Höhe von etwa
60 cm und 90 cm gehalten wurden. Diese waren ihrerseits seitlich des Feldweges
an im Unterholz stehenden Holzpfosten befestigt. An einem der Holzpfosten
konnten die Stacheldrähte gelöst werden, um die Absperrung zu öffnen. Diese war
Ende der 1980er-Jahre mit Zustimmung der beklagten Gemeinde durch den damaligen
Jagdpächter errichtet worden. Der ehemalige Bürgermeister der beklagten
Gemeinde hatte circa zwei- bis dreimal pro Quartal nach der Absperrung gesehen.
Die Beklagten zu 2 und 3 waren die am Unfalltag verantwortlichen Jagdpächter des
Niederwildreviers und nutzten den Feldweg regelmäßig, um zu einer hinter der
Absperrung gelegenen Wiese zu gelangen, wo sich ein mobiler Hochsitz/Jagdwagen
befand.
Als der Kläger die über den Feldweg gespannten
Stacheldrähte bemerkte, führte er eine Vollbremsung durch; die Einzelheiten
sind zwischen den Parteien streitig. Es gelang ihm nicht, sein Mountainbike
rechtzeitig vor der Absperrung zum Stehen zu bringen, sondern er stürzte –
links des Verkehrszeichens – kopfüber in das Hindernis. Dort blieb er mit
seiner Kleidung hängen und konnte sich nicht mehr bewegen. Gegen 19.20 Uhr
bemerkte ihn der zufällig vorbeikommende Beklagte zu 2, der Rettungsdienst und
Polizei alarmierte.
Durch den Sturz erlitt der Kläger einen Bruch des
Halswirbels und als Folge eine komplette Querschnittslähmung unterhalb des
vierten Halswirbels. Er ist seit dem Unfall dauerhaft hochgradig
pflegebedürftig und bedarf lebenslang einer querschnittslähmungsspezifischen
Weiterbehandlung mit kranken-, physio- und ergotherapeutischen Maßnahmen. Das
Wehrdienstverhältnis endete zum 31. März 2014; seitdem ist der Kläger
Versorgungsempfänger.
Der Kläger verlangt von den Beklagten als
Gesamtschuldnern ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld von
mindestens 500.000 € sowie die Feststellung der Ersatzpflicht bezüglich aller
materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfall, soweit sie nicht auf
Sozialversicherungsträger oder Dritte übergegangen sind. Die Bundesrepublik
Deutschland verlangt Ersatz der Ausgleichszahlungen und von an den Geschädigten
gezahlten Versorgungsbezügen gemäß Soldatenversorgungsgesetz, stationärer
Behandlungskosten, von Kostenerstattungen für Heil- und Hilfsmittel sowie von
Behandlungs- und Pflegeleistungen in Höhe von 582.730,40 €. Außerdem verlangt
sie die Feststellung der Ersatzpflicht bezüglich aller zukünftigen materiellen
Schäden, soweit die Ansprüche auf sie übergehen.
Die Kläger machen geltend, die Gemeinde als Eigentümerin
des Feldweges und die Jagdpächter hätten ihre Verkehrssicherungspflichten
verletzt. Für den Geschädigten sei die Absperrung erst aus einer Entfernung von
höchstens acht Metern erkennbar gewesen.
Bisheriger Prozessverlauf:
Das Landgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen.
Auf die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht
nach Beweisaufnahme das Ersturteil teilweise abgeändert und den Klagen unter
Berücksichtigung eines Mitverschuldensanteils des geschädigten Klägers von 75 %
stattgegeben.
Entscheidung des Bundesgerichtshofs:
Der Bundesgerichtshof hat die Urteile des
Oberlandesgerichts aufgehoben und die Sachen zur neuen Verhandlung und
Entscheidung dorthin zurückverwiesen.
Mit Recht hatte das Berufungsgericht eine schuldhafte
Verkehrssicherungs-pflichtverletzung durch die Beklagten bejaht. Ein quer über
einen für die Nutzung durch Radfahrer zugelassenen Weg gespannter, nicht
auffällig gekennzeichneter Stacheldraht ist im wörtlichen wie auch im
rechtlichen Sinne verkehrswidrig. Ein solches Hindernis ist angesichts seiner
schweren Erkennbarkeit und der daraus sowie aus seiner Beschaffenheit folgenden
Gefährlichkeit völlig ungewöhnlich und objektiv geradezu als tückisch
anzusehen, so dass ein Fahrradfahrer hiermit nicht rechnen muss.
Für diesen verkehrspflichtwidrigen Zustand haftet die
Gemeinde als Trägerin der Straßenbaulast. Die Haftung der Jagdpächter folgt
daraus, dass die Absperrung von einem früheren Jagdpächter in dieser Eigenschaft
errichtet worden war, um eine Ruhezone für das Wild zu schaffen. Die jetzigen
Jagdpächter haben mit der Übernahme der Jagdpacht das Recht erworben, dieses
Drahthindernis, das ihnen bekannt war, weiterhin zu benutzen, und damit aber
auch die Verpflichtung, für die Verkehrssicherheit zu sorgen.
Der Kläger hat allerdings entgegen der Ansicht des
Oberlandesgerichts nicht gegen das Sichtfahrgebot verstoßen, so dass ihm
insoweit kein Mitverschulden an dem Unfall anzulasten ist. Dieses Gebot
verlangt, dass der Fahrer vor einem Hindernis, das sich innerhalb der
übersehbaren Strecke auf der Straße befindet, anhalten kann. Es gebietet aber
nicht, dass der Fahrer seine Geschwindigkeit auf solche Objekte einrichtet, die
sich zwar bereits im Sichtbereich befinden, die jedoch – bei an sich
übersichtlicher Lage – aus größerer Entfernung noch nicht zu erkennen sind.
Dies betrifft etwa Hindernisse, die wegen ihrer besonderen Beschaffenheit
ungewöhnlich schwer erkennbar sind oder deren Erkennbarkeit in atypischer Weise
besonders erschwert ist und auf die nichts hindeutet. Anderenfalls dürfte sich
der Fahrer stets nur mit minimalem Tempo bewegen, um noch rechtzeitig anhalten
zu können. Um ein solches Hindernis handelte es sich im vorliegenden Fall.
Daran änderte auch das an den Drähten angebrachte, mit nach unten auf den Boden
gerichteten Holzlatten versehene Verkehrsschild nichts. Im Gegenteil erweckte
es den Eindruck, der Weg sei für Fahrradfahrer frei passierbar.
Auch die dem Kläger vom Berufungsgericht angelastete fehlerhafte
Reaktion auf das Hindernis, die zum Überschlag des Fahrrads führte, begründet
nicht den Vorwurf eines Mitverschuldens. Die falsche Reaktion eines
Verkehrsteilnehmers stellt dann keinen vorwerfbaren Obliegenheitsverstoß dar,
wenn dieser in einer ohne sein Verschulden eingetretenen, für ihn nicht
vorhersehbaren Gefahrenlage keine Zeit zu ruhiger Überlegung hat und deshalb
nicht das Richtige und Sachgerechte unternimmt, um den Unfall zu verhüten,
sondern aus verständlichem Erschrecken objektiv falsch reagiert.
Als Umstand, der ein anspruchsminderndes Mitverschulden
des Klägers gemäß § 254 Abs. 1 BGB begründen könnte, bleibt lediglich, dass er
auf dem unbefestigten und unebenen Feldweg statt der „normalen“
Fahrradpedale sogenannte Klickpedale nutzte. Dies könnte allerdings einen
Mitverschuldensvorwurf von allenfalls 25 % rechtfertigen. Hierzu wird das
Berufungsgericht noch weitere Feststellungen zu treffen haben. Auf die
Revisionen des Klägers und seines Dienstherrn sind die Verfahren daher an das
Oberlandesgericht zurückverwiesen worden.
Auf die Revision der Beklagten ist zudem das Urteil in
dem von dem Dienstherrn geführten Verfahren aufgehoben worden, weil das
Berufungsgericht bisher keine hinreichenden Feststellungen zum Bestehen eines
sogenannten Quotenvorrechts gemäß § 76 Satz 3 des Bundesbeamtengesetzes in
Verbindung mit § 30 Abs. 3 Soldatengesetz getroffen hat.
Vorinstanzen: III ZR 250/17 LG Lübeck – Az. 2 O 116/15 –
Entscheidung vom 05. Februar 2016 / OLG Schleswig – 7 U 28/16 – Entscheidung
vom 10. August 2017
und III ZR
251/17 LG Lübeck – Az. 10 O 59/15 –
Entscheidung vom 11. Februar 2016 / OLG Schleswig – 7 U 29/16 – Entscheidung
vom 10. August 2017
Die maßgeblichen Vorschriften lauten:
§ 254 BGB Mitverschulden
(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden
des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der
Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab,
inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht
worden ist.
§ 3 StVO Geschwindigkeit
(1) 1Wer ein Fahrzeug führt, darf nur so schnell fahren,
dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird. … 4Es darf nur so schnell gefahren
werden, dass innerhalb der übersehbaren Strecke gehalten werden kann.
§ 76 BBG Übergang eines Schadensersatzanspruchs gegen
Dritte
1Werden Beamtinnen, Beamte, Versorgungsberechtigte oder
ihre Angehörigen körperlich verletzt oder getötet, geht ein gesetzlicher
Schadensersatzanspruch, der diesen Personen infolge der Körperverletzung oder
der Tötung gegen Dritte zusteht, insoweit auf den Dienstherrn über, als dieser
während einer auf der Körperverletzung beruhenden Aufhebung der Dienstfähigkeit
oder infolge der Körperverletzung oder der Tötung zur Gewährung von Leistungen
verpflichtet ist. 2Ist eine Versorgungskasse zur Gewährung der Versorgung
verpflichtet, geht der Anspruch auf sie über. 3Der Übergang des Anspruchs kann
nicht zum Nachteil der Verletzten oder der Hinterbliebenen geltend gemacht
werden.
§ 30 SG Geld- und Sachbezüge, Versorgung
(3) Die §§ 76, 84a und 96 Abs. 2 des
Bundesbeamtengesetzes gelten entsprechend.
Bundesgerichtshof Mitteilung der Pressestelle Nr.
028/2020 Urteil vom 12. März 2020 – I ZR 126/18
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Deutsche
Wetterdienst (DWD) eine App mit zahlreichen über Wetterwarnungen hinausgehenden
Informationen zum Wetter nicht kostenlos und werbefrei anbieten darf.
Die „DWD Warn-Wetter-App“ darf nur für
Wetterwarnungen kostenlos und werbefrei angeboten werden
Bundesgerichtshof Mitteilung der Pressestelle Nr.
021/2020 vom 20.02.2020 -Urteil vom 20. Februar 2020 – I ZR 193/18 -: Den Anbieter
eines auf der Online-Handelsplattform (Amazon) angebotenen Produkts trifft für
Bewertungen des Produkts durch Kunden grundsätzlich keine wettbewerbsrechtliche
Haftung.
Händler müssen grundsätzlich nicht für die Bewertung der
Kunden haften. Auch dann nicht, wenn diese irrführend sind. In der aktuellen
Lebenswirklichkeit sind derartige Bewertungen vom Kunden gewünscht und fallen
unter die verfassungsrechtlich geschützte Meinungsfreiheit.
Diese Website verwendet Cookies, um Ihre Erfahrung zu verbessern. Wir gehen davon aus, dass Sie damit einverstanden sind, aber Sie können dies ablehnen, wenn Sie möchten.AkzeptierenAblehnenMehr dazu
Privacy & Cookies Policy
Privacy Overview
This website uses cookies to improve your experience while you navigate through the website. Out of these, the cookies that are categorized as necessary are stored on your browser as they are essential for the working of basic functionalities of the website. We also use third-party cookies that help us analyze and understand how you use this website. These cookies will be stored in your browser only with your consent. You also have the option to opt-out of these cookies. But opting out of some of these cookies may affect your browsing experience.
Necessary cookies are absolutely essential for the website to function properly. This category only includes cookies that ensures basic functionalities and security features of the website. These cookies do not store any personal information.