Sterbehilfe

Pressemitteilung Nr. 12/2020 vom 26. Februar 2020 Urteil vom 26. Februar 2020 Bundesverfassungsgericht.

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) umfasst ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben. Dieses Recht schließt die Freiheit ein, sich das Leben zu nehmen und hierbei auf die freiwillige Hilfe Dritter zurückzugreifen. Die in Wahrnehmung dieses Rechts getroffene Entscheidung des Einzelnen, seinem Leben entsprechend seinem Verständnis von Lebensqualität und Sinnhaftigkeit der eigenen Existenz ein Ende zu setzen, ist im Ausgangspunkt als Akt autonomer Selbstbestimmung von Staat und Gesellschaft zu respektieren. Mit dieser Begründung hat der Zweite Senat mit Urteil vom heutigen Tage entschieden, dass das in § 217 des Strafgesetzbuchs (StGB) normierte Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung gegen das Grundgesetz verstößt und nichtig ist, weil es die Möglichkeiten einer assistierten Selbsttötung faktisch weitgehend entleert. Hieraus folgt nicht, dass es dem Gesetzgeber von Verfassungs wegen untersagt ist, die Suizidhilfe zu regulieren. Er muss dabei aber sicherstellen, dass dem Recht des Einzelnen, sein Leben selbstbestimmt zu beenden, hinreichend Raum zur Entfaltung und Umsetzung verbleibt.

Arzthaftung Lebenserhaltung künstliche Ernährung


Bundesgerichtshof, Mitteilung der Pressestelle Nr. 040/2019 vom 02.04.2019, Urteil vom 02.04.2019, Az.: VI ZR 13/18 entscheidet über Haftung wegen Lebenserhaltung durch künstliche Ernährung

Sachverhalt:

Der 1929 geborene Vater des Klägers (Patient) litt an fortgeschrittener Demenz. Er war bewegungs- und kommunikationsunfähig. In den letzten beiden Jahren seines Lebens kamen Lungenentzündungen und eine Gallenblasenentzündung hinzu. Im Oktober 2011 verstarb er. Der Patient wurde von September 2006 bis zu seinem Tod mittels einer PEG-Magensonde künstlich ernährt. Er stand unter Betreuung eines Rechtsanwalts. Der Beklagte, ein niedergelassener Arzt für Allgemeinmedizin, betreute den Patienten hausärztlich. Der Patient hatte keine Patientenverfügung errichtet. Sein Wille hinsichtlich des Einsatzes lebenserhaltender Maßnahmen ließ sich auch nicht anderweitig feststellen. Es war damit nicht über die Fallgestaltung zu entscheiden, dass die künstliche Ernährung gegen den Willen des Betroffenen erfolgte.

Der Kläger macht geltend, die künstliche Ernährung habe spätestens seit Anfang 2010 nur noch zu einer sinnlosen Verlängerung des krankheitsbedingten Leidens des Patienten geführt. Der Beklagte sei daher verpflichtet gewesen, das Therapieziel dahingehend zu ändern, dass das Sterben des Patienten durch Beendigung der lebenserhaltenden Maßnahmen zugelassen werde. Der Kläger verlangt aus ererbtem Recht seines Vaters Schmerzensgeld sowie Ersatz für Behandlungs- und Pflegeaufwendungen.

Bisheriger Prozeßverlauf:

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht diesem ein Schmerzensgeld in Höhe von 40.000 € zugesprochen. Der Beklagte sei im Rahmen seiner Aufklärungspflicht gehalten gewesen, mit dem Betreuer die Frage der Fortsetzung oder Beendigung der Sondenernährung eingehend zu erörtern, was er unterlassen habe. Die aus dieser Pflichtverletzung resultierende Lebens- und gleichzeitig Leidensverlängerung des Patienten stelle einen ersatzfähigen Schaden dar. 

Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Der unter anderem für das Arzthaftungsrecht zuständige VI. Zivilsenat hat auf die Revision des Beklagten das klageabweisende Urteil des Landgerichts wiederhergestellt. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes zu. Dabei kann dahinstehen, ob der Beklagte Pflichten verletzt hat. Denn jedenfalls fehlt es an einem immateriellen Schaden. Hier steht der durch die künstliche Ernährung ermöglichte Zustand des Weiterlebens mit krankheitsbedingten Leiden dem Zustand gegenüber, wie er bei Abbruch der künstlichen Ernährung eingetreten wäre, also dem Tod. Das menschliche Leben ist ein höchstrangiges Rechtsgut und absolut erhaltungswürdig. Das Urteil über seinen Wert steht keinem Dritten zu. Deshalb verbietet es sich, das Leben – auch ein leidensbehaftetes Weiterleben – als Schaden anzusehen (Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG). Auch wenn ein Patient selbst sein Leben als lebensunwert erachten mag mit der Folge, dass eine lebenserhaltende Maßnahme gegen seinen Willen zu unterbleiben hat, verbietet die Verfassungsordnung aller staatlichen Gewalt einschließlich der Rechtsprechung ein solches Urteil über das Leben des betroffenen Patienten mit der Schlussfolgerung, dieses Leben sei ein Schaden. 

Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Ersatz der durch das Weiterleben des Patienten bedingten Behandlungs- und Pflegeaufwendungen zu. Schutzzweck etwaiger Aufklärungs- und Behandlungspflichten im Zusammenhang mit lebenserhaltenden Maßnahmen ist es nicht, wirtschaftliche Belastungen, die mit dem Weiterleben und den dem Leben anhaftenden krankheitsbedingten Leiden verbunden sind, zu verhindern. Insbesondere dienen diese Pflichten nicht dazu, den Erben das Vermögen des Patienten möglichst ungeschmälert zu erhalten.

Vorinstanzen: Landgericht München I – Urteil vom 18. Januar 2017 – 9 O 5246/14, Oberlandesgericht München – Urteil vom 21. Dezember 2017 – 1 U 454/17

Sterbehilfe – extreme Ausnahmesituation

Mit Urteil vom 02. März 2017 hat das Bundesverwaltungsgericht BVerwG  3 C 19.15   den folgenden Fall entschieden:

Die Ehefrau des Klägers litt seit einem Unfall im Jahr 2002 unter einer hochgradigen, fast kompletten Querschnittslähmung. Sie war vom Hals abwärts gelähmt, musste künstlich beatmet werden und war auf ständige medizinische Betreuung und Pflege angewiesen. Weiterlesen

Unfall auf der Autobahn

Das Bundessozialgericht befasste sich mit einem Unfallgeschehen auf der Autobahn.

Der Kläger holte ein Kurbelstützrad von der Autobahn ( Überholspur ), das ein vorausfahrender LKW verloren hatte. Hierbei wurde er von einem VW-Bus erfasst und erheblich verletzt. In der Entscheidung ( Urteil vom 27. 3. 2012 – B 2 U 7/11 R ) ging es um die Frage, ob eine versicherte Hilfsleistung und damit ein Arbeitsunfall ( versicherte Tätigkeit, gemeine Gefahr ) vorlag.

 

 

Behindertenparkgenehmigung

Recht zur Nutzung von Behindertenparkplätzen steht nur außergewöhnlich stark gehbehinderten Menschen zu

Die Zuerkennung des Merkzeichens „aG“ und das damit einhergehende Recht zur Benutzung von als solchen gekennzeichneten Behindertenparkplätzen steht einzig außergewöhnlich stark Gehbehinderten Menschen, wie beispielsweise Querschnitts- oder Doppeloberschenkelamputierten zu. Dies geht aus einer Entscheidung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg L 8 SB 3722/11 hervor.
Im zugrunde liegenden Streitfall wollte der als Schwerbehinderter anerkannte gehbehinderte Kläger die Zuerkennung des Merkzeichens „aG“ erlangen. Dieses ermöglicht u.a. die Benutzung von als solchen gekennzeichneten Behindertenparkplätzen, die sich durch eine besondere Breite und ihre Lage von anderen öffentlichen Parkplätzen unterscheiden.

Kläger hält Eintragung des Merkzeichens „aG“ aufgrund seiner vielfältigen Erkrankungen für gerechtfertigt

In Übereinstimmung mit dem Sozialgericht Reutlingen hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg das darauf abzielende Begehren abgelehnt. Die Gehfähigkeit des Klägers sei nicht in ungewöhnlich hohem Maße eingeschränkt. Er könne sich anders als z.B. Querschnitts- oder Doppeloberschenkelamputierte und auch ohne fremde Hilfe außerhalb seines Fahrzeugs bewegen. Auf die Länge der zu bewältigenden Wegstrecke komme es nicht an, sondern nur, unter welchen Bedingungen dies möglich sei.

Nach § 6 Straßenverkehrsgesetz (StVG) können schwerbehinderten Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und Blinden Parkerleichterungen gewährt werden.

In der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift (VwV) zu § 46 Straßenverkehrsordnung (StVO) ist dazu folgendes festgelegt:

1. Als schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung sind solche Personen anzusehen, die sich wegen der Schwere ihres Leidens dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen können. Hierzu zählen: Querschnittsgelähmte, Doppeloberschenkelamputierte, Doppelunterschenkelamputierte, Hüftexartikulierte und einseitig Oberschenkelamputierte, die dauernd außerstande sind, ein Kunstbein zu tragen, oder nur eine Beckenkorbprothese tragen können oder zugleich unterschenkel- oder armamputiert sind sowie andere schwerbehinderte Menschen, die nach versorgungsärztlicher Feststellung, auch auf Grund von Erkrankungen, dem vorstehend angeführten Personenkreis gleichzustellen sind.

Privatrezept trotz gesetzlicher Versicherung

Gesetzlich Versicherte können dennoch Privatrezepte einreichen

Sie bleiben aber weiterhin Mitglied der gesetzlichen Versicherung, dennoch gibt es für Sie wie bei privat Versicherten für bestimmte Leistungen eine Rechnung vom Arzt oder Masseur, diese reicht man bei der Versicherung ein, und die überweist mit  Abschlägen.

Sie haben ein Wahlrecht. Weiterlesen

Elternunterhalt-unbillige Härte

Der BGH entschied, dass erwachsene Kinder für den Unterhalt ihrer pflegebedürftigen Eltern aufkommen müssen. Psychische Erkrankung sei kein schuldhaftes Fehlverhalten, aus dem ein Wegfall des Unterhalts folgen würde (Az.: XII ZR 148/09).
Der 48-jährige Beklagte hat an die Stadt Gelsenkirchen rund 40.000,00 € Heimkosten für seine psychisch kranke und inzwischen verstorbene Mutter zu zahlen.
Die Zahlungsverweigerung wegen „unbillige Härte“, weil seine Kindheit ein Albtraum gewesen sei und er langzeitig keinen Kontakt nunmehr zur Mutter hatte, ließ der BGH nicht geltend.