Bundesgerichtshof Mitteilung der Pressestelle Nr. 071/2019 vom 28.05.2019 der BGH hat mit Beschluss vom 7. März 2019 – V ZB 53/18 die Frage, wie eine Namensänderung nach dem Transsexuellengesetz (TSG) in das Grundbuch einzutragen ist, entschieden.
Sachverhalt:
Die Beteiligte war mit ihren damaligen männlichen
Vornamen im Grundbuch als Eigentümer eines Teileigentumsrechts eingetragen. Sie
hat bei dem Grundbuchamt Namensberichtigung beantragt. Hierzu hat sie den
Beschluss eines Amtsgerichts vorgelegt, wonach sie als dem weiblichen
Geschlecht zugehörig anzusehen ist und künftig den angegebenen weiblichen
Vornamen trägt. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat in dem Grundbuch
vermerkt, dass die Eigentümerin nunmehr aufgrund des Beschlusses des
Amtsgerichts den weiblichen Vornamen führt. Hiergegen hat die Beteiligte
Erinnerung eingelegt und beantragt, mit ihrem neuen Namen unter Bezugnahme auf
den Beschluss des Amtsgerichts als Eigentümerin eingetragen zu werden, ohne
dass die Namensänderung ausdrücklich erwähnt wird („Eigentümerin gemäß
Beschluss des AG … vom …: XY“).
Bisheriger Verfahrensverlauf:
Der Rechtspfleger hat die Erinnerung zurückgewiesen. Die
Beschwerde der Beteiligten vor dem Kammergericht ist ohne Erfolg geblieben.
Entscheidung des Bundesgerichtshofs:
Der unter anderem für Grundbuchsachen zuständige V.
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat der Rechtsbeschwerde stattgegeben und den
Beschluss des Kammergerichts aufgehoben. Beantragt eine im Grundbuch
eingetragene Person gestützt auf einen nach den §§ 1 ff. TSG ergangenen
Beschluss Richtigstellung ihres Namens, hat das Grundbuchamt die Namensänderung
in dem bisherigen Grundbuchblatt zu vermerken. Anschließend ist zur Wahrung des
Offenbarungsverbots gemäß § 5 Abs. 1 TSG das Grundbuch in entsprechender
Anwendung der §§ 28 ff. GBV umzuschreiben, d. h., das bisherige Grundbuchblatt
wird geschlossen und ein neues Grundbuchblatt wird eröffnet.
Die Schwierigkeit, dem Offenbarungsverbot gemäß § 5 Abs.
1 TSG – Entsprechendes gilt für das Offenbarungsverbot aufgrund einer Adoption
(vgl. § 1758 Abs. 1 BGB) – im Grundbuchrecht angemessen Rechnung zu tragen,
resultiert daraus, dass bei der Änderung einer Eintragung die vorangegangene,
nicht mehr gültige Eintragung weiter sichtbar bleiben muss; gemäß § 21 Abs. 1 Satz
2 GBV darf in dem Grundbuch nichts radiert und unleserlich gemacht werden. Die
Dokumentation auch nicht mehr aktueller Eintragungen ist zur Wahrung der
Publizitätsfunktion des Grundbuchs unerlässlich. Unzulässig sind zudem
irreführende Eintragungen. Die von der Beteiligten vorrangig angestrebte
Eintragung ohne Hinweis auf die Namensänderung scheidet deshalb aus, weil sie
den Eindruck eines tatsächlich nicht erfolgten Eigentümerwechsels hervorrufen
kann.
Das Offenbarungsverbot rechtfertigt jedoch in entsprechender
Anwendung des § 28 GBV eine Umschreibung des Grundbuchs. Dies führt dazu, dass
das umgeschriebene und die Namensänderung offenlegende Blatt gemäß § 30 Abs. 2
Satz 1 und 2 GBV geschlossen und in dem Schließungsvermerk die Bezeichnung des
neuen Blatts sowie der Grund der Schließung angegeben werden. Im Unterschied zu
dem alten, geschlossenen Grundbuchblatt sind in dem neu anzulegenden
Grundbuchblatt gemäß § 30 Abs. 1 Buchst. c und d GBV grundsätzlich nur die
aktuellen Daten aufzunehmen. Dies bietet für Personen wie die Beteiligte den
Vorteil, dass in dem neuen Grundbuchblatt – dem Anliegen des § 5 Abs. 1 TSG
entsprechend – der bisherige abweichende Vorname nicht mehr erscheint. Der
Zweck des Offenbarungsverbots wird auch nicht deshalb verfehlt, weil aus dem
alten Grundbuchblatt der frühere Vorname ebenso ersichtlich ist wie aus
Urkunden, die sich in der Grundakte befinden. Anders als die Einsicht in das
Handelsregister ist die Einsicht in das Grundbuch gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 und
2 GBO grundsätzlich nur bei Darlegung eines berechtigten Interesses zulässig.
Dieses berechtigte Interesse muss nicht nur an der Einsicht in das Grundbuch
überhaupt, sondern hinsichtlich der Teile bestehen, in die Einsicht genommen
werden soll. Deshalb ist die Einsicht in das wegen eines Offenbarungsverbots
gemäß § 5 Abs. 1 TSG geschlossene Grundbuchblatt nur solchen Personen zu
gestatten, die ein berechtigtes Interesse hieran, d.h. (auch) an den früheren
Eintragungen dargelegt haben. Besteht ein solches Interesse, ist die hiermit
verbundene Offenbarung des früheren Vornamens aus besonderen Gründen des
öffentlichen Interesses i.S.d. § 5 Abs. 1 TSG gerechtfertigt. Andernfalls hat
das Geheimhaltungsinteresse Vorrang.
Da weitere Feststellungen nicht erforderlich waren, ist das
Grundbuchamt angewiesen worden, das Grundbuch umzuschreiben.