Mit dem Urteil vom 13. Juli 2016 – VIII ZR 296/15 verneint der Bundesgerichtshof die Anwendbarkeit des § 314 Abs. 3 BGB (Einhaltung eines angemessenen Zeitraumes für die Kündigung aus wichtigem Grund) für Kündigung wegen älteren Mietrückständen.
Die Klägerin hatte der Beklagten seit dem Jahr 2006 eine Wohnung vermietet. Die Beklagte blieb die Mieten für die Monate Februar und April 2013 schuldig. Nach einer erfolglosen Mahnung vom 14. August 2013 kündigte die Klägerin das Mietverhältnis mit Schreiben vom 15. November 2013 wegen der weiterhin offenen Mietrückstände fristlos.