Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18.03.2009, XII ZR 74/08
Der Bundesgerichtshof hatte erstmals über die Rechtsfragen zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen dem betreuenden Elternteil eines Kindes Betreuungsunterhalt zusteht und ob dieser Anspruch zeitlich befristet werden kann.
Nach § 1570 BGB ( Fassung nach dem 01.01.2008 ) kann ein geschiedener Ehegatte von dem anderen wegen der Pflege und Erziehung eines gemeinsamen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen.
Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind die Belange des Kindes und der entsprechenden Möglichkeit der Kinderbetreuung zu berücksichtigen. Die Dauer des Anspruchs auf Betreuungsunterhalt verlängert sich darüber hinaus, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht (Billigkeitsprüfung).
Mit der Einführung dieses sogenannten „Basisunterhalts“ hat der Gesetzgeber dem betreuenden Elternteil die Entscheidung überlassen, ob er das Kind in den ersten drei Lebensjahren selbst erziehen oder eine andere Möglichkeit in Anspruch nehmen will. Der betreuende Elternteil kann deswegen in dieser Zeit auch eine schon bestehende Erwerbstätigkeit wieder aufgeben und sich voll der Erziehung und Betreuung des Kindes widmen. Erzielt der betreuende Elternteil innerhalb dieser Zeit aber eigene Einkünfte, weil das Kind auf andere Weise betreut wird, ist dieses sogenannte „überobligatorisch erzielte Einkommen“ bei der Unterhaltsberechnung nicht völlig unberücksichtigt zu lassen, sondern nach den Umständen des Einzelfalls anteilig zu berücksichtigen.
Für die Zeit ab Vollendung des dritten Lebensjahres steht dem betreuenden Elternteil nach der gesetzlichen Regelung nur noch ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt aus Billigkeitsgründen zu, d.h. wenn kind- oder elternbezogene Gründe eine Verlängerung des Betreuungsunterhaltes über das dritte Lebensjahr hinaus erforderlich machen.
Hier ist der konkrete Einzelfall ganz genau zu betrachten. Gibt es zum Beispiel konkret gesundheitliche Einschränkung auf Seiten des Kindes die eine persönliche Betreuung durch die Kindsmutter nach der Schulzeit erfordern oder liegt auf Seiten der betreuenden Kindsmutter eine überobligationsmäßige Beanspruchung durch Erwerbstätigkeit und Kindesbetreuung vor oder führen andere elternbezogene Gründe zu einer eingeschränkten Erwerbsobliegenheit und damit weiterem Betreuungsunterhalt über das dritte Lebensjahr hinaus.
Der Bundesgerichtshof stellt in dem Urteil weiter fest, dass die Höhe des Betreuungsunterhaltes in den Fällen, in denen keine ehe- oder erziehungsbedingten Nachteile mehr vorliegen, nach Ablauf einer Übergangszeit begrenzt werden kann. Im Einzelfall kann dann der von einem höheren Einkommen des Unterhaltspflichtigen abgeleitete Unterhaltsanspruch auf einen Unterhaltsanspruch nach der eigenen Lebensstellung des Unterhaltsberechtigten herabgesetzt werden.