Hinweis auf gängige Fehler im Erbrecht
Fehler 1: Bei Ehepaaren ohne Kinder erbt nur der Partner.
Der Ehepartner erbt ohne Testament keineswegs automatisch alles. Auch die Eltern des Verstorbenen haben Pflichtteilansprüche, nach deren Tod die Geschwister des Erblassers.
Fehler 2: Bei Ehepaaren mit Kindern erbt zunächst der Partner.
Bei Ehepaaren mit Kindern, die weder Ehevertrag, noch Testament oder Erbvertrag haben, erbt der Ehepartner die Hälfte des Vermögens, die andere Hälfte geht an die Kinder zu gleichen Teilen.
Fehler 3: Ehepartner kommen an die Konten des Verstorbenen.
Ohne Vollmacht oder gemeinsames Konto können Witwen und Witwer zunächst nichts abheben, um die Erbformalitäten zu regeln. Hier hilft die Vorsorge durch entsprechende Vollmachten und Patientenverfügung.
Fehler 4: Ein notarielles Testament gilt mehr.
Maßgeblich ist immer das zuletzt erstellte Dokument. Hierbei sind ein notarielles Testament und ein handschriftliches Testament gleichwertig.
Fehler 5: Ein Testament muss man beim Notar oder beim Gericht hinterlegen.
Man hat die freie Wahl, wo man sein Testament aufbewahren will.
Testamente sind von Hand zu schreiben. So erklärte der Oberlandesgericht Hamm (Beschluss vom 10. Januar 2006, 15 W 414/05) ein Testament für ungültig.
Ein Mann tippte den ersten Teil seines Testaments am Computer und setzte seine Söhne als Alleinerben ein. Es folgte ein handschriftlicher Teil mit dem Vermerk, er habe den Text ,,bei völliger Gesundheit‘‘ geschrieben. Der maschinengeschriebene Teil ist unwirksam.
Wie wichtig die Einsetzung von Ersatzbevollmächtigten und –erben sein kann, zeigt der Fall, welcher vom Bayerischen Oberverwaltungsgericht im Netz kursiert.
Ein lediger, kinderloser Mann setzte seine Lebensgefährtin als Alleinerbin ein. Sie verstarb vor ihm. Der Sohn der Lebensgefährtin beanspruchte nach dem Tod des Mannes das Erbe. Der Sohn ist im Testament nicht als Ersatzerbe benannt, deshalb lehnte das BayObLG, AZ: 1Z BR 15/00 den Anspruch ab. Es erbten die Geschwister des Verstorbenen.