Ausbildungsunterhaltsanspruch auch bei Verzögerung durch Schwangerschaft

Mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 29.06.2011 (XII ZR 127/09) wurde klargestellt, dass der Unterhaltsberechtigte nicht deshalb den Ausbildungsunterhaltsanspruch gegenüber seinen Eltern verliert,


weil er infolge einer Schwangerschaft und der anschließenden Kindesbetreuung seine Ausbildung verzögert beginnt. Das gilt jedenfalls insoweit, als der Unterhaltsberechtigte seine Ausbildung nach Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes – gegebenenfalls unter zusätzlicher Berücksichtigung einer angemessenen Übergangszeit – aufnimmt.