Nach dem Telekommunikationsgesetz (TKG-Änderungsgesetz vom 03.05.2012 ) darf bei einem Anbieterwechsel der Kunde nur noch maximal einen Tag ohne Telefon und Internet sein.
Das Telekommunikationsgesetz findet jedoch von den Anbietern offenbar die ausreichende Beachtung. Der Kunde bleibt ohne eine genaue Erklärung oder nur mit einer unzureichenden Erklärung für die Probleme zurück.
Hier sollten Sie wissen, dass wenn beim Wechsel etwas schiefgeht, muss der alte Anbieter wieder einspringen, damit der Kunde erreichbar ist.
Der alte Anbieter muss Sie seit 01. Dezember 2012 wieder auf den alten Telefon- und Internetanschluss umschalten. ( Weiterversorgungspflicht )
- § 46 Anbieterwechsel und Umzug
(1) Die Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten und die Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze müssen bei einem Anbieterwechsel sicherstellen, dass die Leistung des abgebenden Unternehmens gegenüber dem Teilnehmer nicht unterbrochen wird, bevor die vertraglichen und technischen Voraussetzungen für einen Anbieterwechsel vorliegen, es sei denn, der Teilnehmer verlangt dieses.
Bei einem Anbieterwechsel darf der Dienst des Teilnehmers nicht länger als einen Kalendertag unterbrochen werden. Schlägt der Wechsel innerhalb dieser Frist fehl, gilt Satz 1 entsprechend.
(3) Um den Anbieterwechsel nach Absatz 1 zu gewährleisten, müssen Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze in ihren Netzen insbesondere sicherstellen, dass Teilnehmer ihre Rufnummer unabhängig von dem Unternehmen, das den Telefondienst erbringt, wie folgt beibehalten können:
1. im Fall geografisch gebundener Rufnummern an einem bestimmten Standort und
2. im Fall nicht geografisch gebundener Rufnummern an jedem Standort.
Die Regelung in Satz 1 gilt nur innerhalb der Nummernräume oder Nummerteilräume, die für einen Telefondienst festgelegt wurden. Insbesondere ist die Übertragung von Rufnummern für Telefondienste an festen Standorten zu solchen ohne festen Standort und umgekehrt unzulässig.
Ihr Altanbieter hat während der Weiterversorgung einen Anspruch auf die Hälfte der ursprünglichen Grundkosten sowie das Entgelt für die getätigten Anrufe. Zudem muss er tagesgenau abrechnen. Dem Neuanbieter steht ein Anspruch auf Entgeltzahlung erst ab dem erfolgreichen Abschluss des Anbieterwechsels zu.
Ferner sind die Informationspflichten der Anbieter gegenüber den Verbrauchern durch § 43a TKG 2012 erweitert worden.
In § 43b TKG 2012 ist eine Höchstlaufzeit von 24 Monaten geregelt sowie die Pflicht Verträge bereitzustellen, die lediglich eine Laufzeit von 12 Monaten vorsehen.
In § 45h I TKG 2012 sind nunmehr eine kostenfreie Kundendiensttelefonnummer und der Anspruch auf Namen und Anschrift von Drittanbietern festgeschrieben.
Folgendes sollten Sie beachten um Probleme zu vermeiden bzw. schnell in den Griff zu bekommen:
Prüfen Sie die Vertragsunterlagen. Informieren Sie sich über Ihre Vertragslaufzeit und Kündigungsfristen. Bewahren Sie die Unterlagen ausgedruckt / in Papierform auf.
Informieren Sie sich frühzeitig über einen neuen Anbieter und beauftragen Sie diesen mit der Kündigung beim Altanbieter. Diese Kündigung lassen Sie sich schriftlich geben.
Sie können beim neuen Anbieter auch die Rufnummernportierung (Mitnahme Ihrer alten Rufnummer) veranlassen.
Achten Sie darauf, dass alle Daten korrekt angegeben und die Vertragsunterlagen vollständig ausgefüllt sind.
Schlägt der Anbieterwechsel fehl und dauert die Versorgungsunterbrechung länger als einen Kalendertag, beschweren Sie sich sowohl beim Neu- als auch beim Altanbieter. Dies sollte in nachweisbarer Form geschehen. Informieren Sie zudem die Bundesnetzagentur unter tk-anbieterwechsel@bnetza.de und setzen Sie angemessene Fristen. Werden diese nicht eingehalten holen Sie sich Hilfe.
Tipps bei Beauftragung von Handwerkern und anderen Kundendienstleistern
Referenzen des Handwerkers prüfen. Bereits fertiggestellte Arbeiten ansehen. Gegebenenfalls mit Bauherren sprechen. Bei größeren Vorhaben immer einen Sachverständigen oder zumindest fachkundigen Begleiter / Berater mit involvieren.
- Angebote einholen
- hierbei den Leistungsumfang genau und detailliert beschreiben
- Stundensätze und Materialkosten vergleichen.
- auf Besonderheiten achten
- Geschäftsbedingungen lesen
- Kosten des Auftrages
- am Besten genau zugeordneten Festpreis vereinbaren
- anderenfalls dürfen die Kostenvoranschläge max. um 15-20% überschritten werden.
- Zahlungen immer erst am Ende oder maximal nach Bauabschnitten ( Abschlagszahlungen ). Die Bauabschnitte und die Endleistung zuvor sehr genau gegebenfalls mit einen Sachverständigen prüfen.
- Bei Mängeln
- beständige Kontrolle der Leistung. Falls möglich ( z.B. beim Bau ) abschnittsweise.
- nur mangelfrei erbrachte Leistungen auch bezahlen.
- bei Mängeln Zahlung zurückhalten.
- zeigen sich Fehler erst nach der Abnahme, müssen Handwerker die Mängel beseitigen – Nachbesserung
Der Arbeitslohn ist eventuell steuerlich absetzbar. Barzahlungen jedoch nicht.