Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20.09.2012, VI ZR 55/09, stellt die Missachtung gesicherter medizinischer Erkenntnisse einen groben Behandlungsfehler dar.
Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20.09.2012, VI ZR 55/09, stellt die Missachtung gesicherter medizinischer Erkenntnisse einen groben Behandlungsfehler dar.