Verjährung der Gewährleistung für Baupfusch

Wird am Bau gepfuscht kann der Bauherr gegebenenfalls auch über die Gewährleistungsfrist hinaus Ersatzansprüche geltend machen.

In dem vom OLG Düsseldorf (17.05.2011 – I-23 U 106/10) entschiedenen Fall konnte der beauftragte Bausachverständige bestätigen, dass eine mangelhafte Beaufsichtigung des eingesetzten Subunternehmers vorlag. Die Mangelhaftigkeit der Leistung wäre bei ordnungsgemäßer Beaufsichtigung leicht feststellbar gewesen. Hierin sah das Gericht eine arglistige Täuschung über das Vorliegen eines Mangels, welchen den Ersatzanspruch auch nach dem Ablauf der Gewährleistungszeit rechtfertigen würde.