Die Voraussetzungen für die Zubilligung von Schmerzensgeld wegen eines Schockschadens sind derzeit jedoch noch sehr eng.
Die aktuelle Rechtsprechung gewährt den Anspruch wenn,
ein enges Angehörigenverhältnis zum unmittelbar Geschädigten besteht / bestand.
Hinzukommen müssen psycho-pathologische Ausfälle von einiger Dauer, die die gewöhnliche bei einem derartigen Unglücksfall auftretenden Reaktionen und Nachteile deutlich übersteigen.
Es darf sich nicht nur um das übliche im Hinblick auf den Schicksalsschlag verständliche Unwohlsein handeln, das heißt ein selbständiger Schmerzensgeldanspruch steht nur demjenigen zu, bei dem eine ungewöhnliche „traumatische Auswirkung des Unfallerlebens oder der Unfallnachricht sich in einer echten körperlichen oder geistig / seelischen Gesundheitsschädigung verwirklicht“.
Nach dieser Rechtsprechung ist der Anspruch auf Angehörigenschmerzensgeld auf Familienangehörige begrenzt, die
entweder den Unfall persönlich miterlebt haben, bei dem ein Angehöriger schwer verletzt oder getötet wurde oder
die einen Schock bei der Übermittlung der Unfall- / Todesnachricht eines nahen Angehörigen erlitten haben.
In jedem Fall muss die daraus resultierende Gesundheitsverletzung einen eigenen Krankheitswert haben, der über lediglich vorübergehende gesundheitliche Störungen im Sinne einer „normalen Schock- / Trauerreaktion “ hinausgeht.