Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind für eine Vielzahl von Verträgen (mind. 3) vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages vorgibt.
Gegenüber Endverbrauchern genügt die einmalige Verwendung, soweit diese auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen können. Wichtiges Merkmal der AGB ist, dass sie vom Verwender einseitig in den Vertrag eingebracht werden. Die Vertragsbedingungen werden damit also nicht zwischen den Vertragspartnern individuell ausgehandelt.
AGB schaffen für den Massenvertrag eine einheitliche und detaillierte Regelung der Rechtsbeziehungen und vereinfachen dadurch den Geschäftsverkehr.
Wie werden AGB Vertragsbestandteil?
Da die AGB nicht automatisch in den Vertrag einbezogen werden, sind selbst die besten AGB ohne Einbeziehung (sog. Einbeziehungsvereinbarung) wertlos.
Im Geschäftsverkehr mit dem privaten Verbraucher sind strenge Maßstäbe anzusetzen.
Es muss bei Vertragsschluss ein ausdrücklicher Hinweis auf die AGB erfolgen. Nicht ausreichend ist, wenn der Verwender seine AGB auf der Rückseite des Angebotsschreibens abgedruckt hat, auf der Vorderseite aber nicht darauf hinweist.
Auch der erstmalige Hinweis auf die Geltung der AGB in Rechnungen, Quittungen, Lieferscheinen und Auftragsbestätigungen erfolgt zu spät! Fehlt ein persönlicher Kontakt mit dem Kunden, wie etwa bei Parkhäusern, Waschanlagen etc. genügt ein Hinweis durch deutlich sichtbaren Aushang der AGB. Dies dürfte auch in Ladengeschäften genügen, soweit dort geringwertige Massenartikel verkauft werden.
Bei Internetgeschäften reicht es grundsätzlich nicht aus, mit einem Button oder Link auf die AGB zu verweisen. Bei Angeboten im Internet muss der Verwender darauf hinweisen, dass AGB in den Vertrag einbezogen werden sollen.
Technisch kann dies erfolgen, in dem eine Bestellung erst vorgenommen werden kann, wenn vorher die Alternative „Einbeziehung der AGB“ angeklickt wurde.Der Kunde muss die Möglichkeit haben, die AGB auf seiner Festplatte zu speichern und ggf. auch auszudrucken.
Der Verwender muss die Möglichkeit bieten, in zumutbarer Weise vom Inhalt der AGB Kenntnis nehmen zu können.
Dies wird in der Regel dadurch erreicht, dass dem Kunden übersichtliche AGB vorgelegt werden. Schließlich muss der Kunde mit der Geltung der AGB einverstanden sein, was immer dann der Fall ist, wenn er sich bei Vorliegen der oben genannten Voraussetzungen auf den Vertragsschluss einlässt.
Bei Verträgen mit Gewerbetreibenden und freiberuflich Tätigen (sofern diese als Unternehmer handeln) gelten andere Regeln
Nicht jede Klausel ist wirksam
Die Maßstäbe setzen hierbei die §§ 305 ff. BGB, die unter anderem Kataloge von verbotenen Klauseln enthalten.So sind Klausel zum Beispiel unwirksam, wenn sie den Vertragspartner unangemessen benachteiligt, sogenannte überraschende Klauseln oder unklaren oder mehrdeutigen Klauseln. Wenn Sie über die Zulässigkeit einer bestimmten Vertragsklausel im Zweifel sind, stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.