Konstruktionsfehler -Produkthaftung

Der Nutzer eines Produktes / einer Ware hat die berechtigte Sicherheitserwartung, dass von einem Produkt bei vorhersehbarer üblicher Verwendung unter Beachtung der Gebrauchs- bzw. Installationsanleitung keine erheblichen Gefahren für Leib und Leben der Nutzer oder unbeteiligter Dritter ausgehen. -BGH, Urteil vom 05.02.2013, VI ZR 1/12.


Von dem Hersteller kann dagegen nicht verlangt werden, für sämtliche Fälle eines unsorgfältigen Umgangs mit dem Produkt, zu dem auch die fachwidrige Installation gehören kann, Vorsorge zu treffen.

Der Kl. kaufte in einem Baumarkt in Deutschland ein in der Volksrepublik China hergestelltes und von der Bekl. in den Europäischen Wirtschaftsraum eingeführtes Heißwasser-Untertischgerät.
In der beigefügten Installations- und Gebrauchsanweisung wurde darauf hingewiesen, dass die Installation von qualifiziertem Personal durchgeführt werden sollte und das Gerät für drucklose Installationssysteme gebaut sei, weshalb es an eine Niederdruckarmatur angeschlossen werden müsse. Vor dem Anschluss an das Stromversorgungsnetz sei das Gerät unbedingt mit Wasser zu füllen. Es dürfe erst eingeschaltet werden, wenn es vollständig mit Wasser gefüllt sei.
Der Kl. installierte das Heißwassergerät. Einige Tage nach dem Kauf explodierte das Gerät, wodurch der Kl. verletzt wurde.
Das erstinstanzlich zuständige Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat unter Abänderung des Urteils des Landgerichts die geltend gemachten Ansprüche auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Die Revision beim Oberlandesgericht führte zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung.