Fehlende Fabrikneuheit

Am 6. Februar 2013 erging die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (VIII ZR 374/11) zu der Frage, ob sich der Käufer eines Neuwagens noch auf die fehlende Fabrikneuheit des Fahrzeugs berufen kann, wenn er die Abnahme des an Lackierung und Karosserie beschädigten Fahrzeugs nicht generell abgelehnt, sondern zunächst eine Beseitigung der Schäden verlangt hat und diese anschließend nur unzureichend gelungen ist. Pressestelle des BGH