Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 29.04.2014 ( XI ZR 130/13 und XI ZR 477/12) besteht für die Banken/Kreditinstitute die Verpflichtung, immer dann über mögliche Risiken aufzuklären, wenn ein Kunde über einen offenen Immobilienfonds beraten wird.
Bei offenen Immobilienfonds werden die Anleger über die Fondsanteile zu Miteigentümern. Die Anleger profitierten dabei zum einen von den Mieteinnahmen und zum anderen vom Erlös aus dem Verkauf einzelner Immobilien.
Diese Aufklärung müsse geschehen, bevor der Kunde seine Anlageentscheidung trifft. Denn der Anleger begebe sich in ein „Liquiditätsrisiko“, also ein substanzielles Risiko, über das er vor seiner Anlageentscheidung ungefragt aufgeklärt werden müsse.
Hat eine Bank nachweislich den Hinweis auf die mögliche Aussetzung der Fondsanteilsrücknahme unterlassen/verschwiegen, so liegt nach dem Urteil des BGH, eine Falschberatung vor.