Formwirksamer Widerspruch per E-Mail mit PDF-Anhang

Das Landessozialgericht (LSG) Chemnitz hat am 26.06.2012 (L 7 AS 205/11 B ER) entschieden, dass eine Widerspruchseinlegung im Sinne des § 84 Abs. 1 Satz1 SGG nicht per einfacher E-Mail rechtswirksam erfolgen kann.

Eine E-Mail mit angehängter PDF-Datei, in welcher das Originalschreiben des Widerspruchsführers mit seiner handschriftlichen Unterschrift versehen gespeichert ist und für den Ausdruck bereit steht erfüllt nach Ansicht der LSG nicht die Voraussetzungen der elektronischen Form des § 36a Abs. 2 Satz 1 SGB I.

Jedoch genügt der bei der Behörde erstellte Ausdruck der auf elektronischem Wege übermittelten Datei der Schriftform.

Wird der Anhang nicht ausgedruckt, entsteht zu keiner Zeit eine körperliche Urkunde beim Empfänger. Die Schriftform wäre dann nichtgewahrt. Das Risiko, dass der PDF-Anhang gedruckt respektive nicht ausgedruckt wird trägt der Absender / Widerspruchsführer.