Die Beschaffung eines Kraftfahrzeugs und die behinderungsbedingte Zusatzausstattung oder auch die Erlangung einer Fahrerlaubnis kann im Rahmen der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung (Kfz-HV) unterstützt werden.
Die Leistungsgewährung der Kfz-HV setzt voraus, dass
- der Behinderte infolge seiner Behinderung nicht nur vorübergehend auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen ist, um seinen Arbeits- oder Ausbildungsort zu erreichen,
- der Behinderte ein Kraftfahrzeug führen kann oder gewährleistet ist, dass ein Dritter das Kraftfahrzeug für ihn führt,
- der Behinderte nicht schon über ein Kraftfahrzeug verfügt, dessen weitere Benutzung ihm zumutbar ist.
Art und Umfang der Kfz-Hilfe sind regional unterschiedlich, eine vorhergehende Information und Beratung ist daher zu empfehlen.
Grundsätzlich werden auf die Kosten zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs (Höchstgrenze beachten) und für die Erlangung einer Fahrerlaubnis ein Zuschuss geleistet.
Der Zuschuss richtet sich nach dem Einkommen des Behinderten.
Die Kosten für behinderungsbedingte Untersuchungen, Ergänzungsprüfungen und Eintragungen in vorhandene Führerscheine werden in vollem Umfang übernommen.
Für eine Zusatzausstattung wegen der Behinderung, ihren Einbau, ihre technische Überprüfung und die Wiederherstellung ihrer technischen Funktionsfähigkeit werden die Kosten in vollem Umfang übernommen.
Die Antragstellung hat vor Beginn der Maßnahme / vor dem Abschuss eines Kaufvertrages zu erfolgen.
Zu den zuständigen Kostenträgern gehören:
- die gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII)
- die gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI)
- die Kriegsopferfürsorge (BVG)
- die Bundesagentur für Arbeit
- die Träger der begleitenden Hilfe im Arbeits- und Berufsleben (SGB III) oder
- die Träger der Eingliederungshilfe (SGB XII)
Die angesprochene Kostenstelle muss innerhalb von 14 Tagen ihre Zuständigkeit prüfen und gegebenenfalls mit einer entsprechenden Information an den Berechtigten den Antrag unverzüglich der richtigen Stelle zuleiten (§ 14 Abs. 1 SGB IX)