Damit Ihr Urlaub doch noch ein Erfolg wird

Wie soll man bei Mängeln reagieren und welche Ansprüche stehen einem in diesen Fällen zu?

Reklamation vor Ort erforderlich
Welche Anforderungen an eine Urlaubsunterkunft zu stellen sind, richtet sich in erster Linie nach dem Reisevertrag, wobei auch die Angaben im Reiseprospekt zu berücksichtigen sind. Die maßgeblichen gesetzlichen Vorgaben hierfür enthalten §§ 651a ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
Entspricht die Unterkunft vor Ort nicht diesen Angaben, so können Urlauber prozentual den Reisepreis mindern.
Doch bevor man eine Minderung beanspruchen kann, muss man zunächst dem Reiseveranstalter innerhalb einer angemessenen Frist die Gelegenheit zur Abhilfe geben (§ 651c BGB).
Bei einem Mangel sollte muss man also nachweisbar zunächst direkt vor Ort reklamieren. Ansprechpartner ist der Reiseleiter. Von ihm muss man sich die Reklamation schriftlich bestätigen lassen, damit man im Streitfall nachweisen kann, dass man den Mangel ( detaillierte Auflistung ) vor Ort angezeigt hat. Nur was vor Ort gerügt wurde kann später weiter verfolgt werden. Wird vor Ort keine Reiseleitung angeboten, sollte man die Reklamation direkt an den Reiseveranstalter schicken, am besten per Telefax.
Wer allerdings eine Billigreise gebucht hat, der muss – so urteilten einige Gerichte – gewisse Abstriche bei der Hygiene und Sauberkeit machen und geringfügige Mängel hinnehmen.
Besonderheiten bestehen auch bei landesspezifische Mängel Wer in ferne Länder reist, der muss mit den dortigen Verhältnissen grundsätzlich zurechtkommen und sich anpassen. Aber selbst in Entwicklungsländern müssen Touristen nicht alles hinnehmen.
Hat man einen Urlaub am Meer gebucht, stellt man gewisse Erwartungen an den Strand. Hier kommt den Angaben im Reiseprospekt eine entscheidende Bedeutung zu. Zu prüfen ist, ob es sich um einen hoteleigenen oder allgemein zugänglichen Strand handelt . Manchmal ist es offenkundig ersichtlich, dass der Reiseveranstalter durch diese Entfernungsangaben keinerlei Verantwortung für den Zustand übernimmt.

 

Beweissicherung vor Ort
Will man Ansprüche wegen der Reisemängel geltend machen, muss man den Mangel nachweisen können. Pauschale Angaben, etwa: „Im Zimmer war Schimmel“, lassen die Gerichte nicht gelten. Daher ist eine gute Beweissicherung besonders wichtig. Das gelingt mittels Zeugen und mit Fotos. Beim Fotografieren sollte man darauf achten, dass sich der Umfang des Mangels und die Intensität der Beeinträchtigung klar erkennen lassen. Dabei kann auch die nähere Umgebung zu berücksichtigen sein. Eine Aufnahme des Hotelzimmers kann etwa hilfreich sein, wenn man die Dimensionen des Mangels und wo er genau aufgetreten ist, nachweisen will.

Unterbringung im Ersatzhotel
Weist das Hotel erhebliche Mängel auf oder entspricht es nicht dem Standard des Reisevertrages, kann der Reiseveranstalter Mängeln zunächst abhelfen. Lassen sich die Mängel nicht beheben, kann er den Urlaubern auch die Unterbringung in einem anderen Hotel anbieten, das zumindest den gleichen Standard hat. Hierbei ist zu beachten, dass der Reiseveranstalter diese Abhilfeleistung grundsätzlich kostenlos anbieten muss und nachträglich keinen Aufpreis für die Unterbringung im Ersatzhotel verlangen darf. Anderes gilt nur, wenn er sich ausdrücklich die Zahlung eines Aufpreises vorbehalten hat. Tut er das nicht und sind die Urlauber bereits in das Ersatzhotel umgezogen, spielt es keine Rolle mehr, ob der Reisemangel tatsächlich vorlag.

Geltendmachung von Ansprüchen
Hilft der Reiseveranstalter dem Mangel nicht ab, kann man zuhause innerhalb von einem Monat nach Reiseende schriftlich Ansprüche geltend machen. Achtung: Das Anspruchschreiben ist strikt von der Mängelanzeige am Urlaubsort zu unterscheiden. Die Reklamation im Hotel reicht nicht aus. Es ist immer zusätzlich eine schriftliche Geltendmachung von Ansprüchen auf Reisepreisminderung und die detaillierte Angabe der Mängel erforderlich.
Das Schreiben muss eindeutig formuliert sein und erkennen lassen, dass man wegen der angegebenen Mängel Ansprüche geltend macht. Um den Zugang nachzuweisen, sollte das Anspruchschreiben als Einschreiben an den Reiseveranstalter geschickt werden.

Prozentuale Minderungsquote
Die Minderung des Reisepreises berechnen die Gerichte anhand von prozentualen Quoten. In der Regel treten mehrere Mängel auf. Jeder einzelne Mangel muss dann genau nachgewiesen werden, bevor das Gericht für ihn die Minderungsquote bestimmt. Schließlich bestimmt das Gericht anhand jedes konkreten Einzelfalls, ob und um wie viel Urlauber den Reisepreis mindern können.
Beispiele
In die Bemessung der Minderung sind weitere Faktoren einzubeziehen. Je nachdem, ob eine Klimaanlage im Hotelzimmer zugesagt wurde und je nach Jahreszeit, kann wegen einer fehlenden Klimaanlage der Reisepreis um 10 bis 20 Prozent gemindert werden. Bei einer abweichenden Unterkunft, beispielsweise der Unterbringung in einem Dreibettzimmer anstatt in einem gebuchten Doppelzimmer, kommt eine Minderung des Reisepreises von 20 bis 25 Prozent in Betracht. Wie hoch die Minderung ausfällt, hängt dann davon ab, ob die Urlauber sich das Zimmer mit einer fremden Person teilen müssen oder ob sie mit Personen untergebracht sind, für die sie die Reise mitgebucht haben.
Liegen am Pool auch hierzu gibt es eine Vielzahl von Entscheidungen zu der Frage wie viele Liegen am Pool vorhanden sein müssen. Urlauber dürfen nicht erwarten, dass es für jeden Hotelgast eine Liege am Pool gibt. Das gilt erst recht, wenn sich in unmittelbarer Nähe des Hotels noch ein Strand befindet. Hier ist jedoch die konkrete Angaben zumachen, zu welcher Uhrzeit Sie keine Liege erhalten haben und nachzuweisen, dass sie im Hotel überhaupt nach einer Liege gefragt hatten.