Ausschluss nach § 651g Abs.1 BGB Nachträgliche Genehmigung
Der Bundesgerichtshof hat zum Aktenzeichen Xa ZR 124/09 – verkündet am 26. Mai 2010 – das dem Kläger ein Anspruch entschieden, das dem Kläger – aus abgetretenem Recht seiner Ehefrau – ein Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit in Höhe von 50% des auf die Ehefrau des Klägers entfallenden Reisepreises zusteht.
Hierbei ging das Gericht von der rechtzeitigen Anmeldung der Ansprüche aus. Und sah dem Anspruch nicht nach § 651g Abs. 1 BGB mangels rechtzeitiger Geltendmachung als ausgeschlossen an.
In der Entscheidung führte der Bundesgerichtshof aus, dass dem Kläger unabhängig von der Abtretung ein eigener Anspruch auf Zahlung der Entschädigung nach § 651f Abs. 2 BGB an seine Ehefrau zustand.
Bucht der Reisende eine Reise für sich und weitere Mitreisende, so handelt es sich, soweit Reiseleistungen gegenüber den Mitreisenden erbracht werden sollen, im Zweifel um einen Vertrag zugunsten Dritter. Die Mitreisenden sollen einen eigenen Anspruch auf die ihnen gegenüber zu erbringenden Reiseleistungen haben. In einem solchen Fall steht, sofern nicht ein anderer Wille der Vertragschließenden anzunehmen ist, nach § 335 BGB auch dem Versprechens-empfänger, d.h. dem Reisenden im Sinne des § 651a Abs. 1 BGB, ein Anspruch auf Leistung an den Dritten zu.
Dieses Forderungsrecht besteht grundsätzlich nicht nur hinsichtlich der Primärleistung, sondern auch für Sekundäransprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche.
Selbst wenn man den Leistungsanspruch vorliegend als höchstpersönlichen Anspruch werten würde, sei die Anspruchsanmeldung durch das Schreiben des Klägers vom 28. Mai 2008 erfolgt. Dass der Kläger zum Zeitpunkt der Anspruchsanmeldung möglicherweise noch nicht von seiner Ehefrau bevollmächtigt gewesen sei, sei unschädlich.
Gemäß § 651g Abs. 1 BGB hat der Reisende Ansprüche nach den §§ 651c bis 651f BGB innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Sinn und Zweck der Ausschlussfrist ist es, dem Reiseveranstalter Gewissheit darüber zu verschaffen, ob und in welchem Umfang Gewährleistungsansprüche auf ihn zukommen, damit er unverzüglich die notwendigen Beweissicherungsmaßnahmen treffen, etwaige Regressansprüche gegen seine Leistungsträger geltend machen und gegebenenfalls seinen Versicherer benachrichtigen kann. Die Geltendmachung ist eine geschäftsähnliche Handlung, auf die die Vorschriften über die Willenserklärung entsprechend anwendbar sind, auch diejenigen über die Stellvertretung.
Der Bundesgerichtshof ging vom Fehlen der Vollmacht bei der Anspruchsanmeldung aus. Dies führt zur Anwendung der §§ 177 ff. BGB.
Danach war, die Anspruchsanmeldung nicht nach § 180 Satz 1 BGB unwirksam. Nach dieser Vorschrift ist bei einem einseitigen Rechtsgeschäft Vertretung ohne Vertretungsmacht grundsätzlich unzulässig. Es kann dahinstehen, ob die Vorschrift auf die Anspruchsanmeldung nach § 651g BGB anzuwenden ist. Denn hat derjenige, welchem gegenüber ein solches Rechtsgeschäft vorzunehmen war, die von dem Vertreter behauptete Vertretungsmacht bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts nicht beanstandet, finden nach § 180 Satz 2 BGB die Vorschriften über Verträge entsprechende Anwendung.
In dem Schreiben vom 28. Mai 2008 hat der Kläger auch Ansprüche seiner Ehefrau geltend gemacht hat. Darin liegt zugleich die Behauptung der hierfür erforderlichen Vertretungsmacht, die die Beklagte nicht beanstandet hat. Denn im Auftreten als (gewillkürter) Vertreter, das sich aus der Geltendmachung fremder Ansprüche ergibt, liegt regelmäßig die stillschweigende Behauptung einer rechtsgeschäftlichen Vollmacht.
Die Wirksamkeit der Erklärung des Klägers hing somit nach § 177 Abs. 1 BGB von der Genehmigung der vertretenen Ehefrau ab.
Die Genehmigung muss nicht innerhalb der Frist des § 651g Abs. 1 BGB erfolgen.
Nach § 184 Abs. 1 BGB wirkt die Genehmigung auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts zurück, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Eine solche anderweitige Bestimmung kann sich ausdrücklich aus dem Gesetz, aber auch aus dem Zweck der gesetzlichen Vorschrift ergeben, die die zu genehmigende Handlung an eine Frist bindet.
Das Gesetz stellt an die Anmeldung keine strengen Anforderungen. Die Erklärung ist nicht an eine Form gebunden. Vor allem ist die Vorlage einer Vollmacht nicht erforderlich (§ 651g Abs. 1 Satz 2). Letzteres bezweckt den Schutz des Verbrauchers.