Bahn – höherer Gewalt

Mit dem Urteil des EuGH vom 26.09.2013 (C-509/11) wurden die Rechte der Bahnkunden weiter gestärkt.


Eine Fahrpreisentschädigung bei Bahnverspätung ist auch bei höherer Gewalt geschuldet.

Ein Eisenbahnunternehmen ist nicht berechtigt, in seinen Allgemeinen Beförderungsbedingungen eine Klausel aufzunehmen, wonach es von seiner Pflicht zur Fahrpreisentschädigung bei Verspätungen befreit ist, wenn die Verspätung auf höherer Gewalt oder einem der in Art. 32 Abs. 2 der Einheitlichen Rechtsvorschriften für den Vertrag über die Internationale Eisenbahnbeförderung von Personen und Gepäck zum Übereinkommen über den Internationalen Eisenbahnverkehr vom 09.05.1930 in der Fassung des Änderungsprotokolls von Vilnius vom 03.06.2000 angeführten Gründen beruht.