Ausgleichsansprüchen nach der europäischen Fluggastrechteverordnung bei verspätetem Zubringerflug – BGH, Beschl. V. 13.03.2012 (X ZR 127/11)
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat ein Verfahren ausgesetzt, in dem für einen verpassten Anschlussflug Ausgleichansprüche nach der Fluggastrechteverordnung geltend macht werden.
Gegenstand der Klage ist ein bereits abgefertigter Flug, welcher sich um eineinhalb Stunden verzögerte, weshalb die Klägerin den Anschlussflug nicht mehr rechtzeitig erreichte und erst einen Tag später befördert werden konnte.
Der BGH hat die Verhandlung bis zu einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in einem von drei dort bereits anhängigen Vorlageverfahren ausgesetzt.
Der Klägerin könnte der geltend gemachte Anspruch unter dem Gesichtspunkt einer ausgleichspflichtigen Verspätung zustehen. Ob die Voraussetzungen hierfür auch vorliegen, wenn sich der Abflug um weniger als die in der Verordnung definierten zwei Stunden verzögert, die Ankunft am letzten Zielort aber mindestens drei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit erfolgt, ist bereits Gegenstand von