Flugverschiebung / Abtretung / Reisemangel

 

Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 17.04.2012 – X ZR 76/11 – die Rechte der Reisenden weiter gestärkt, in dem er unter anderen eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Reiseveranstalters,


in der bestimmt ist „Die Abtretung von Ansprüchen gegen (den Reiseveranstalter), deren Rechtsgrund in Leistungsstörungen liegt, ist ausgeschlossen.“, als unwirksam angesehen hat.
Diese Klausel benachteiligt den Reisenden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und ist daher unwirksam.

Ferner wurde in der Entscheidung ausgeführt, dass der Veranstalter einer Flugreise, welcher den Rückflug vertragswidrig in die frühen Morgenstunden des vereinbarten Rückreisetags verlegt und sich ausdrücklich oder stillschweigend weigert, dem Reisemangel abzuhelfen, grundsätzlich die Erstattung der Kosten eines anderweitigen Rückflugs, mit dem der Reisende seine vertragsgemäße Rückreise sicherstellt zu erstatten habe.

Des Weiteren nahm der Bundesgerichtshof zur Frage, ob ein Reisemangel die Reise erheblich beeinträchtigt Stellung.
Es sei entscheidend, so das Gericht, wie gravierend sich der Mangel für den Reisenden ausgewirkt hat. Ein Reisemangel verliert insoweit nicht an Gewicht, wenn der Preis der Reise besonders gering war.