Der Reiseveranstalter hat dafür zu sorgen, dass dem Reisenden genügende und aussagefähige Informationen über Defekt und Reparatur erteilt werden. -AG Düsseldorf 52 C 1370/09 Urteil vom 21.07.2009-
Die Veranstalter können, wenn der Flug wegen einem Defekt unterbrochen werden musste, nicht verlangen, dass der Reisende in blindem Vertrauen auf die Fluggesellschaft oder die Behörden wieder in die reparierte Maschine einsteigt.
Zwar wird der einzelne Reisende nicht alle flugtechnischen Details verstehen müssen, das Wesentliche ist aber dem Fluggast mitzuteilen, damit dieser zumindest einigermaßen in der Lage ist, ein etwaiges Risiko abzuschätzen.
Bei einem begründeten Verdacht einer möglichen Fluguntauglichkeit, welche anzunehmen ist wenn keine Informationen über die Ursache des Defekts sowie Art und Ausmaß der Reparatur erteilt werden, berechtigt dies den Reisenden zur Kündigung des Reisevertrags.
Die Kündigung sei gemäß § 651e Abs. 1 BGB berechtigt, denn es ist – so das Gericht – dem Fluggast nicht zumutbar, bei einem solchen Verdacht ein Fluggerät zu besteigen.