Generalstreik und Radarausfall

Keine Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung bei Generalstreik und Radarausfall

Der Bundesgerichtshof hat mit zwei Urteilen v. 12.6.2014 entschieden, dass ein Generalstreik sowie der im Vorfeld eines Fluges aufgetretene Radarausfall außergewöhnliche Umstände i.S.v. Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung darstellen.

Sachverhalt

Die Hinflüge der Kläger verzögerten sich wegen eines Generalstreiks in Griechenland, wo die vorgesehenen Flugzeuge zuvor eingesetzt waren.

Der Rückflug verzögerte sich, weil die Maschine wegen eines Radarausfalls in Griechenland erst verspätet eintraf.

Die beklagte Fluggesellschaft versuchte Ersatzmaschinen zu chartern, was wegen der erhöhten Nachfrage an Flugzeugen infolge der Streikmaßnahmen nicht gelang.

Die Klagen auf Zahlung einer Ausgleichszahlung nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. a der Fluggastrechteverordnung wegen Flugverspätung wurden abgewiesen, weil es sich um außergewöhnliche Umstände i.S.v. Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung gehandelt habe, die sich auch durch zumutbare Maßnahmen der Beklagten nicht hätten vermeiden lassen.

Die Nichtvorhaltung eines Ersatzflugzeugs könne der Beklagten nicht angelastet werden.