Anzahlungspflicht begrenzt

Der Bundesgerichtshof hat mit dem Urteilen vom 09.12.2014 Aktenzeichen –X ZR 13/14 und X ZR 85/12 – die Rechte der Kunden erneut gestärkt.

Reiseveranstalter können nur in Ausnahmefällen mehr als ein Fünftel des Preises einer Pauschalreise als Anzahlung verlangen.

Grundsätzlich weicht eine Regelung, wonach mehr als 20% zu zahlen sind, vom Grundgedanken des § 320 BGB ab, wonach Leistungen Zug um Zug zu gewähren sind.

Mehr als 20 % können die Veranstalter nur berechtigt geltend machen, wenn sie die höhere Forderung sachlich rechtfertigen können.

Die Urteile beschäftigen sich auch mit den Stornokosten. Auch hier wurde entschieden, dass die Unternehmen die Stornokosten rechtfertigen können müssen.

Die streitgegenständlichen Kosten waren in den Geschäftsbedingungen geregelt und richten sich schrittweise nach der Anzahl der verbleibenden Tage bis zum eigentlichen Reisebeginn.

Die Klauseln in den Geschäftsbedingungen der verklagten Reiseveranstalter wurden als unangemessene Benachteiligung der Kunden gewertet.

Bei der Bemessung einer Schadensersatzpauschale nach § 651i Abs. 3 BGB sei auch die Verpflichtung des Reiseveranstalters zur Schadensminderung, etwa durch den Weiterverkauf der Reise an einen Dritten, zu berücksichtigen.