Wird Ihnen Ihr Mobiltelefon, welches Sie unbeaufsichtigt abgelegt haben, entwendet, so kann Ihr Entschädigungsanspruch gegenüber der Versicherung problematisch werden.
Das Amtsgericht Wiesbaden hat am 11.07.2011 – 93 C 193/11 – entschieden, dass durch das unbeaufsichtigte Ablegen seines Mobiltelefons in einer unverschlossenen Umkleidekabine der Sporthalle einer Berufsschule der Versicherungsnehmer gegen seine vertraglichen Obliegenheiten aus der Handyversicherung verstößt. Er hat damit keinen Anspruch auf Entschädigung.