Kein generelles Haustierverbot

Der Bundesgerichtshof ( BGH )entschied am 20.03.2013 –Pressemitteilung-, dass Vermieter die Haltung von Hunden und Katzen in Mietwohnungen nicht generell verbieten dürfen. Derartige Klauseln in Mietverträgen stellen eine unangemessene Benachteiligung der Mieter dar und sind deshalb unwirksam. Erforderlich sei vielmehr eine Abwägung der Interessen im Einzelfall.

In dem streitgegenständlichen Fall wollte ein Mieter in seiner Wohnung einen kleinen Mischlingshund halten, obwohl er nach dem Mietvertrag verpflichtet war, keine Hunde und Katzen zu halten. Der BGH erklärt diese Klausel nun für unwirksam, sie eine Hunde- und Katzenhaltung ausnahmslos und ohne Rücksicht auf besondere Fallgestaltungen und Interessenlagen verbietet.

Vielmehr müsse eine umfassende Abwägung der im Einzelfall konkret betroffenen Belange und Interessen der Mietvertragsparteien, der anderen Hausbewohner und der Nachbarn erfolgen.