Lärm-Trittschall

Der Bundesgerichtshof hatte mit Urteil von 07.07.2010 (VIII ZR 85/09) den Fall zu entscheiden, dass die Wohnungsmieter wegen dem Trittgeräuschen der über Ihnen liegenden Wohnung über den Zeitraum von ca. 2 Jahren die Mietzahlung um 10% gemindert haben

Nach § 536 BGB besteht grundsätzlich ein Recht auf die Minderung der Miete, wenn die Mietsache Mängel aufweist. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.

Der Sachverständige hat festgestellt, dass die Trittschalldämmung zwar den DIN-Normen, jedoch im Allgemeinen nicht der Qualität „mittlerer Art und Güte“ habe.

Dennoch durften die Mieter nicht mindern.

Der BGH sah im konkreten Fall trotz der Feststellung im Sachverständigengutachten keinen Wohnungsmangel und die Mietminderung durch die Mieter daher als nicht gerechtfertigt an. Der BGH stellte dadurch eindeutig fest, dass mehr als die Einhaltung, der zur Zeit der Errichtung des Gebäudes geltenden Normen, ein Mieter nicht erwarten kann, solange es keine individuellen anderslautende vertragliche Vereinbarung gäbe. Die Entscheidung stehe auch nicht im Widerspruch zu einer früheren Entscheidung des BGH, wonach für ein 1997 errichtetes Haus, die Schallschutznormen DIN 4109 nicht den anerkannten Regeln der Technik entsprechen, da dies nicht ohne Weiteres auf Mietrecht übertragen werden könne. Im Mietverhältnis seien vorrangig die konkreten vertraglichen Vereinbarungen über die Beschaffenheit der Wohnung entscheidend und nicht die Einhaltung technischer Normen, wie bei der Errichtung eines Hauses.