Der Bundesgerichtshof hat am 05.03.2014 –Az. III ZR 205/13– ausgeurteilt, dass die Schadensersatzpflicht des Mieters, der einen zu einer Schließanlage gehörenden Schlüssel verloren hat,
auch die Kosten des Austausches der Schließanlage umfassen kann, wenn der Austausch wegen bestehender Missbrauchsgefahr erforderlich ist.
Der Fall
Im vom BGH zu entscheidenden Fall hatte der Mieter einer Eigentumswohnung einen von zwei Haustürschlüsseln verloren. Der Vermieter forderte deshalb beim Auszug des Mieters einen Kostenvorschuss von knapp 1.500 Euro für den Austausch der Schließanlage.
Aus den Gründen:
Weil die Anlage laut Urteil aber bislang nicht erneuert wurde, muss der Mieter auch nicht zahlen. Schließanlage muss tatsächlich ausgetauscht werden, erst dann liegt ein Vermögensschaden vor. Ferner muss eine Missbrauchsgefahr bestehen.