Am 21. Januar 2015 hat der Bundesgerichtshof mit dem Urteil zum Aktenzeichen – VIII ZR 51/14– entschieden, dass Mietern beim Verkauf der von ihnen bewohnten Wohnung ein Vorkaufrecht zusteht.
Der Vermieter muss zuerst seinem Mieter ein Kaufangebot machen. Werden die Mieter der Wohnung beim Verkauf übergangen, steht ihnen ein Anspruch auf Schadensersatz zu.
Das gesetzlich verbriefte Vorkaufsrecht soll Mieter davor schützen, durch den neuen Eigentümer aus der Wohnung gedrängt zu werden (Eigenbedarfskündigung).
Eine Ausnahme besteht jedoch dann, wenn die Immobilie an Familienangehörige verkauft wird.