Das Landgericht Magdeburg hat am 28.04.2011 (10 O 1964/10) die Klage einer PKW Besitzerin gegen die Feuerwehr in Magdeburg abgewiesen.
Eine Frau überholte auf einer zweispurigen Stadtstraße ein Feuerwehrauto, das mit Tempo 80, eingeschaltetem Blaulicht und Martinshorn unterwegs war. Während des Überholmanövers scherte das Feuerwehrauto links aus und streifte den Mini. Den Schaden wollte die Frau von der Feuerwehr ersetzt haben und klagte. Das Landgericht wies die Klage ab. Die Klägerin hätte schon nicht bei einer Geschwindigkeitsbegrenzung auf 80 km/h, das mit etwa dieser Geschwindigkeit fahrenden Feuerwehrfahrzeug überholen dürfen. Überholen ist nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) nur zulässig, wenn das überholende Fahrzeug deutlich schneller als das zu überholende fährt. Überdies hat die Klägerin nicht beachtet, dass Einsatzfahrzeugen mit Blaulicht und Martinshorn nach der StVO sofort freie Bahn zu verschaffen hat. Dies bedeutet, dass alle „normalen“ Fahrzeuge beiseite fahren, notfalls anhalten müssen, um freie Bahn zu schaffen „Beiseitefahren“ bedeutet aber mit Sicherheit nicht ein Feuerwehrfahrzeug im Einsatz zu überholen. Ein Überholen in dieser Situation führt zur Behinderung des Einsatzfahrzeuges und schafft neue Gefahrenquellen. Ihr könnte nun ein Ordnungswidrigkeitsverfahren drohen.