Wahrnehmung von Verkehrszeichen – vorsätzliche Geschwindigkeitsüberschreitung
Es kann davon ausgegangen werden, dass ordnungsgemäß aufgestellte Vorschriftszeichen von Verkehrsteilnehmern in aller Regel wahrgenommen werden. Die Möglichkeit, dass der Betroffene das Vorschriftszeichen übersehen hat, findet nur Beachtung, wenn sich hierfür Anhaltspunkte ergeben.
Bei erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitungen kann in der Regel von vorsätzlicher Begehungsweise ausgegangen werden, wobei dies nach der Rechtsprechung ab Überschreitungen von ca. 40 % angenommen wird.
Bei niedrigeren Überschreitungen müssen weitere Indizien herangezogen werden, wie etwa das Vorliegen von mehreren Geschwindigkeitsüberschreitungen im engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang.
OLG Celle, 322 SsRs 280/13 vom 28.10.2013
Verkehrsschilder müssen erkennbar sein
Für die Wirksamkeit einer Anordnung durch Verkehrszeichen müssen diese so angebracht sein, dass die Verkehrsteilnehmer sie auch eindeutig erkennen können. Anderenfalls sind sie unwirksam.
Ein Beispiel aus der Rechtsprechung:
Ein Taxifahrer wurde in einer 30er-Zone mit Tempo 70 geblitzt und sollte ein Bußgeld von 200 € zahlen.
Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg, denn das Tempolimit-Schild war durch einen Baum verdeckt und nicht zu erkennen. Die Strafe wurde schließlich auf 35 € reduziert.