Der Bundesgerichtshof hat am 28.02.2012 –VI ZR 10/11– entschieden, einem Insassen eines Pkw, welcher den Sicherheitsgurt nicht angelegt, im Falle der Verletzung wegen eines
Verkehrsunfalls eine zur Anspruchsminderung führende Mithaftung nur dann trifft, wenn es feststeht, dass die erlittenen Verletzungen entweder verhindert worden wären oder doch weniger schwerwiegend gewesen wären, wenn der Verletzte zum Zeitpunkt des Unfalls angeschnallt gewesen wäre.
Im zu entscheidenden Fall befuhr die Klägerin mit ihrem Pkw die Bundesautobahn und verlor aus ungeklärten Gründen die Kontrolle über ihr Fahrzeug. Dieses geriet ins Schleudern, stieß gegen die Mittelplanke und kam auf der linken Fahrspur unbeleuchtet zum Stehen. Kurz darauf prallte der Beklagte zu 1, der mit einer Geschwindigkeit von 130 km/h und eingeschaltetem Abblendlicht gefahren war, mit seinem bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten Pkw auf das Fahrzeug der Klägerin. Diese wurde schwer verletzt.