Restwertangebot-Keine Wartepflicht

Der durch einen Unfall Geschädigte kann das beschädigte Fahrzeug unverzüglich nach Vorlage des Restwertgutachtens verkaufen. Eine Wartepflicht auf ein günstigeres Angebot des Versicherers besteht nicht.

Amtlicher Leitsatz des Urteils des Amtsgerichts Hamburg-Sankt-Georg, 05.12.2013 – 915 C 397/13

1. Ein Geschädigter darf bei seiner Schadensberechnung den von einem Sachverständigen ermittelten Restwert zugrunde legen.

2. Eine Pflicht zur Annahme eines günstigeren und zumutbaren Verwertungsangebotes, dass der Schädiger bzw. seine Versicherung eingeholt hat, kann nur dann bestehen, wenn dieses vor Veräußerung des Fahrzeuges beim Geschädigten eingeht.

3. Eine Pflicht, dem Schädiger bzw. dessen Versicherung noch die Möglichkeit einzuräumen, Restwertangebote einzuholen, besteht nicht und würde die Rechte des Geschädigten bei der Wahl der Restitution über Gebühr beschränken.