Nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 24.05.2011 (Urteil vom 24.05.2011 Aktenzeichen: I-U220/10) besteht keine Verpflichtung des Geschädigten zur Vorfinanzierung der Reparaturkosten oder der Kosten einer Wiederbeschaffung, welche anlässlich eines Unfalls im Verkehr entstanden sind. Es besteht auch keine Pflicht zur Inanspruchnahme der Vollkaskoversicherung.