Keine Bindung an fiktive Unfallschadenabrechnung

Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs – Urteil Aktenzeichen VI ZR 17/11 vom 18. Oktober 2011 – ist der Geschädigte eines Verkehrsunfalles an die zunächst von ihm gewählte fiktiver Abrechnung des Schadenfalles nicht gebunden. Den gewährten Werkstattrabatt muss er sich bei konkreter Schadenberechnung anrechnen lassen.

Der durch einen Verkehrsunfall Geschädigte, der seinen Fahrzeugschaden mit dem Haftpflichtversicherer des Schädigers zunächst (fiktiv) auf der Grundlage der vom Sachverständigen geschätzten Kosten abrechnet, ist an diese Art der Abrechnung nicht ohne weiteres gebunden, sondern kann nach erfolgter Reparatur grundsätzlich zur konkreten Schadensabrechnung übergehen und nunmehr Ersatz der tatsächlich angefallenen Kosten verlangen.