Handy

Draufschauen ist Benutzen
Das Amtsgericht Lüdinghausen hat mit dem Urteil vom 17.02.2014 – 19 OWi 89 Js 86/14-14/14 – entschieden, dass ein Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO liegt auch vor, wenn der Betroffene ein auf der Ablage vor seiner Windschutzscheibe liegendes Handy, welches aufblendet und hierdurch anzeigt, dass der Akku aufgeladen werden muss, wegen der Blendung beim Fahren in die Hand nimmt, darauf schaut und es dann zur Seite legt, um eine weitere Blendung zu vermeiden.

Der Betroffenen wurde wegen vorsätzlicher verbotswidriger Benutzung eines Mobiltelefons als Kraftfahrzeugführer zu einer Geldbuße von 50 EUR verurteilt.

Am Ohr-Beweis: Typische Handbewegung?
Typische Handbewegung ist kein Halten eines Mobiltelefons

Durch Bußgeldbescheid wurde gegen den Betroffenen wegen des Verstoßes gegen § 23 Abs1a StVO eine Geldbuße in Höhe von 40 EUR verhängt. Hiergegen wehrte sich der Betroffene mit Erfolg. Entscheidung des OLG Jena 1 Ss Rs 26/13.

Ohne Hinzutreten weiterer Indizien kann allein der Umstand, dass der Betroffene eine „typische Handbewegung“ vorgenommen hat, die Schlussfolgerung, er habe ein Mobiltelefon an sein Ohr gehalten, nicht lückenlos und folgerichtig begründet werden.

Im Verkehr
Wer mit einem Mobiltelefon in der Hand hinterm Steuer und bei laufenden Motor erwischt wird, zahlt derzeit 60€ und erhält einen Punkt. Dies gilt allerdings nur,

wenn das Gerät im Verkehr auch in der Hand gehalten wird. Nach dem Beschluss des Oberlandgerichts Hamm vom 18.02.2013 (III-5RBs 11/13) soll die Bedienung eines Smartphones in einer festen Halterung erlaubt sein.