Fahrverbot bei behaarlichem Verstoß

Bei der Bewertung eines mit einem Fahrverbot außerhalb eines Regelfalls zu ahndenden Pflichtenverstoßes als ‚beharrlich‘ i.S.v. § 25 Abs. 1 S. 1 StVG kommt dem Zeitmoment entscheidende Bedeutung zu. OLG Bamberg, Beschluss vom 23.11.2012, 3 Ss OWi 1576/12


Auch die wiederholte verbotswidrige Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons kann im Einzelfall die Anordnung eines Fahrverbots wegen einer beharrlichen Pflichtenverletzung rechtfertigen, jedoch darf auch hierbei das Zeitmoment nicht aus den Augen verloren werden

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässig begangenen unzulässigen Überholens zu einer Geldbuße verurteilt sowie ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats verhängt.

Die Rechtsbeschwerde hatte Erfolg.  Nach der Ansicht des Oberlandesgerichts wurde zu Unrecht ein beharrlicher Pflichtenverstoß angenommen.

Mit seiner aufgrund der wirksamen, nämlich schon mit Einlegung des Einspruchs erklärten Einspruchsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch nur noch diesen betreffenden Rechtsbeschwerde rügt der Betr. die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel führte zum Wegfall des Fahrverbots.