Sie möchten eine Ware versenden oder einen Umzug mit einen Spediteur durchführen?
Nachfolgend einige Hinweise zur Rechtslage.
Rechtliche Grundlage für die Haftung ist das Frachtrecht.
Nach den entsprechenden Vorschriften ist der Spediteur, als Frachtführer verpflichtet:
das Gut an den Bestimmungsort innerhalb vereinbarter oder üblicher Frist vollständig und schadlos zu transportieren. – Ablieferung beim Empfänger und Obhut über das Gut –
Hierbei besteht für den Frachtführer unter anderem die Pflicht zur Einholung von Weisungen bei Abliefer- und Beförderungsbehinderungen sowie die Pflicht besondere vertraglich vereinbarte wie z.B. Nachnahme, die Vor-, Zwischen- oder Nachlagerung des Gutes bei Beförderungs- oder Ablieferungshindernissen, die besondere Betreuung z.B. bei besonders wertvollen oder besonders sensiblen Gütern ( Gefrierguttransport ) zu beachten.
Der Bestimmungsort sollte hierbei vertraglich so genau wie möglich bezeichnet werden. Es sollte also z.B. auch das Stockwerk angeben werden, da es ansonsten genügen kann, wenn das Gut nur am (Haupt-) Eingang abgegeben wird.
Ferner ist es ratsam, soweit möglich, einen kalendermäßig bestimmten Zeitpunkt, ggf. mit Angabe der Uhrzeit, schriftlich festzulegen und in den Frachtbrief einzutragen.
Neben der damit hergestellten Klarheit, bis wann die Ware spätestens geliefert werden soll, löst die Beweiskraft des Frachtbriefs eine Vermutungswirkung hinsichtlich der Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben aus.
Wurde keine Vereinbarung getroffen, bemisst sich die Lieferfrist für den Transport nach der Zeit, die einem sorgfältigen Frachtführer vernünftigerweise unter Berücksichtigung der maßgeblichen Umstände, wie z.B. Zustand der Ware, usw., zuzubilligen ist.
Der Transport ist gescheitert und der Spediteur ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Zustellung / Ausführung weder fristgerecht noch innerhalb eines weiteren Zeitraums ( 20 Tage / bei grenzüberschreitender Beförderung 30 Tage) erfolgt, die Ware gilt sodann laut Gesetz als unwiderleglich verloren.
Der Frachtführer ist außerdem auf den Wunsch des Auftraggebers hin dazu verpflichtet, den Frachtbrief zu unterschreiben. Dies löst die Beweisvermutung hinsichtlich der Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben aus.
Welche Ansprüche stehen dem Auftraggeber im Schadensfall gegen das Transportunternehmen zu?
Haftung
Die sogenannte Obhutshaftung ( die Ware befand sich zwischen der Übernahme des Frachtgutes bis zur Ablieferung in Obhut des Spediteurs ) ist verschuldensunabhängig geregelt und hat die typischsten Schäden während des Transportverlaufs
( Lieferfristüberschreitungen und Substanzschäden – Teil- und Totalverlust sowie die Beschädigung der Ware – ) zum Inhalt.
Für sonstige Schäden ( z.B. bei fehlerhafter Zollabwicklung und fehlende Versicherung ) die auf der Verletzung einer vertraglichen Pflicht des Frachtführers beruhen haftet der Frachtführer verschuldensabhängig auf Schadensersatz.
Haftungsausschlüsse
Der Gesetzgeber hat die Haftung teilweise ausgeschlossen bzw. eingeschränkt soweit dem Frachtführer im Einzelfall nicht Vorsatz oder Leichtfertigkeit vorgeworfen werden kann:
– Der Frachtführer ist von seiner Haftung befreit, soweit der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist auf eine der Gefahren in folgenden Fällen zurückzuführen ist: bei Verladung auf Deck oder offenen Fahrzeugen, ungenügende Verpackung durch den Absender, Behandeln, Verladen oder Entladen durch Absender bzw. Empfänger, bei besonderen Gefahren aufgrund der natürlichen Beschaffenheit des Gutes oder bei Beförderung lebender Tiere.
Soweit in diesen Fällen der Frachtführer alle Weisungen des Auftraggebers beachtet hat, besteht bis zum Beweis des Gegenteils die gesetzliche Vermutung, dass der eingetretene Schaden aufgrund der jeweiligen Gefahr entstanden ist.
– Weiterhin ist die Haftung ausgeschlossen, soweit der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist auf Umständen beruht, die der Frachtführer auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte, so z.B. bei höherer Gewalt und bei unvermeidbaren Unfällen.
– Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verhalten des Absenders (sog. Mitverschulden) oder des Empfängers, oder ein besonderer Mangel des Gutes mitgewirkt, hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie dessen Umfang davon ab, inwieweit diese Umstände zu dem Schaden beigetragen haben.
Ein mitwirkendes Verschulden des Absenders liegt z.B. vor, wenn er den Hinweis unterlässt, dass es sich um besonders empfindliches Gut handelt, die Ware selbstentzündlich ist, dass die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens besteht, oder wenn besondere Eigenschaften des Transportgutes zum Schaden führen.
Haftungshöchstbeträge:
Bei Beschädigung sowie Total- und Teilverlust der Ware hat der Frachtführer Wertersatz zu leisten. Darüber hinaus hat er die Kosten der Schadensfeststellung sowie sonstige Kosten wie z.B. Fracht, Steuern, Zölle, usw. zu ersetzen. Der Wertersatz und die Schadenfeststellungskosten sind jedoch zu meist gesetzlich betragsmäßig begrenzt auf 8,33 Sonderziehungsrechte.
-Bei Sonderziehungsrechten handelt es sich um eine Währungsvariante des Internationalen Währungsfonds. Der Wert kann tagesaktuell abgefragt werden.-
Der Ersatz des aufgrund einer Lieferfristüberschreitung verursachten Vermögensschadens ist begrenzt auf den dreifachen Betrag der Fracht.
Sonstige Schäden, die auf einer Pflichtverletzung des Frachtführers beruhen, werden maximal bis zum dreifachen Betrag, der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre, ersetzt.