Detektivkosten bei Benzindiebstahl

Der Bundesgerichtshof hat am 04.05.11 –VIII ZR 171/10- entschieden, dass eine Tankstellenbetreiberin die zur Ermittlung eines Kunden aufgewandten Kosten von diesem erstattet verlangen kann, wenn er ohne zuvor zu bezahlen das Tankstellengelände verlässt.

Der Kunde  tankte an der und bezahlte an der Kasse bezahlte er lediglich einen Schokoriegel und zwei Vignetten. Die Tankstellenbetreiberin schaltete, nachdem sie bemerkt hatte, dass der Kraftstoff nicht bezahlt worden war, ein Detektivbüro zur Ermittlung ein. Die hierfür angefallenen Kosten sind zuzüglich der Auslagenpauschale von 25 € und den vorgerichtlichen Anwaltsgebühren zuerstatten. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht ihr stattgegeben. Die dagegen gerichtete Revision des Beklagten blieb ohne Erfolg.