Amtsgerichts Mannheim hat mit Beschluss vom 31.07.2013 -22 OWi 504 Js 8240/13- entschieden, dass trotz Vorliegen eines Regelfalls von der Festsetzung eines Fahrverbots abgesehen werden kann.
Gegen Erhöhung des Bußgeldes sah das Gericht von dem Fahrverbot ab, da es zu Gunsten des Betroffenen unterstellte, dass sich dessen Einstellung zu den straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften positiv verändert hat, so dass von ihm zukünftig ein normgerechtes Verhalten erwartet werden kann (nach verkehrspsychologisch qualifizierter Einzelberatungsmaßnahme).