Für Minderjährige gibt es die Möglichkeiten für die Nutzung eines eigenen Handys durch:
- Abschluss eines Mobillaufzeitvertrages durch die Eltern oder
2. Erwerb eines Guthabenhandys mit Prepaidkarte
Erwerb eines Guthabenhandys mit Prepaidkarte
Diese kann einen Anspruch entweder gegenüber den Eltern, die für den Jugendlichen einen Mobillaufzeitvertrag geschlossen haben oder gegenüber den Minderjährigen selbst bei Abschluss eines Prepaidkartenhandys begründen.
Die Wirksamkeit eines Vertrages mit einem Minderjährigen bestimmt sich nach den Regeln der §§ 107 ff. BGB.
Nach § 107 BGB muss der Minderjährige die Einwilligung seiner Eltern einholen, wenn er einen Kaufvertrag über eine Mobiltelefons abschließen will, es sei denn der Minderjährige würde mit dem Abschluss eines Handyvertrages lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangen.
Teilweise wird dies angenommen, wenn dem Minderjährigen das Mobiltelefon vom Mobilfunkanbieter kostenlos zu Verfügung gestellt wird.
Diese Ansicht teile ich nicht, da mit der Zurverfügungstellung der Zweck verfolgt wird, den Minderjährigen einen längerfristigen Vertrag mit Folgekosten zu binden.
Erfolgt nun der Erwerb des Handys mit Einwilligung der Eltern oder durch das Taschengeld des Jugendlichen, d.h. mit Mitteln die dem Jugendlichen von seinem Eltern zur freien Verfügung überlassen wurden oder zu dem Zweck überlassen wurden ein Handy zu kaufen, ist der Kaufvertrag von Anfang an wirksam nach §§ 107, 110 BGB. Ebenso gilt dies für den Prepaid-Mobilfunkvertrag, bei dem eine Prepaidkarte erworben wird und eine Anschlussgebühr monatlich abgebucht wird.
Ansonsten ist der Vertrag schwebend unwirksam nach § 107 BGB.
Verweigern die Eltern die Zustimmung zu einem bis dato schwebend unwirksamen Vertrag, so ist dieser endgültig unwirksam. Nach § 108 Abs. 3 kann der Minderjährige, wenn er zwischenzeitlich volljährig geworden ist, selbst entscheiden, ob er den schwebend unwirksamen Vertrag nachträglich genehmigen will oder nicht. Eine Rückabwicklung des Vertrages erfolgt bei Verweigerung der Genehmigung über §§ 812ff. BGB. Der Minderjährige ist verpflichtet, das Mobiltelefon sowie die Telefonkarte herauszugeben und erhält seinerseits grundsätzlich sein Geld zurück.
Prepaidkarten haben den Vorteil, dass nur ein begrenztes Guthaben zur Verfügung steht.
Nachteile: Die Gesprächsgebühren sind bei den klassischen Prepaidkarten teurer als bei den Mobillaufzeitverträgen und Intransparenz ( mangels Rechnung ) hinsichtlich der Kosten und ggf. zu Problemen bei der Rückabwicklung von Content-Verträgen.
Beim Herunterladen eines Klingeltons können mehrere Vergütungsansprüche entstehen, da unterschiedliche Verträge mit unterschiedlichen Vertragspartnern vorliegen können.
Zum Beispiel: Der Mobilfunkanbieter ist nicht auch der Anbieter des Klingeltons ist. Dann beschränkt sich der Anspruch des Mobilfunkanbieters auf die erbrachten Transport- bzw. Verbindungsleistungen, insbesondere auf die beim Download eines Klingeltons anfallenden Gebühren für WAP-Anwendungen.
Daneben besteht ein Vergütungsanspruch des Klingeltonanbieters gegenüber dem Handynutzer nur, wenn der Vertrag wirksam zustande gekommen ist und der Anspruch nicht untergegangen ist. Zum Beispiel bei sittlich anstößigen Handylogos, hier greift § 138 BGB.