Suchmaschinen-Lösungsantrag möglich

Google ist als datenverarbeitendes Unternehmen auch für die Veröffentlichungen verantwortlich, so der Europäische Gerichtshof am 13.05.2014 in der Rechtssache C-131/12.

In dem Fall des EuGH ging es um die Frage, ob Google mit der Ausgabe seiner Trefferlisten direkt zuständig ist, wenn einzelne Betroffene Informationen über sich nicht oder nicht mehr lesen wollen.

Zum Sachverhalt:

Beschwert hatte sich ein Spanier, der zugleich gegen Google und einen spanischen Zeitungsherausgeber vorgegangen war. Der Grund: Wenn er bei der Google-Suche seinen Namen eingab, erschienen die Links zu alten Tageszeitungsbeiträgen. Darin wurde die Versteigerung seines Grundstücks angekündigt, weil der Kläger Schulden bei der Sozialversicherung hatte. Die Nachricht stammte von 1989, mittlerweile sei die Pfändung jedoch erledigt.

Zur Entscheidung

Google sah ich bislang für die Inhalte nicht verantwortlich. Die Veröffentlichungen seien nur ein automatisierter Prozess. Auf den Datenverkehr habe das Unternehmen im Prinzip keinen Einfluss.

Der EuGH hält Google dagegen im Sinne der Richtlinie für verantwortlich. „Nur so können die in der Richtlinie vorgesehenen Garantien ihre volle Wirksamkeit entfalten und ein wirksamer und umfassender Schutz der betroffenen Personen, insbesondere ihres Privatlebens, tatsächlich verwirklicht werden.“

Der Löschungsanspruch erstreckt sich jedoch nur auf den Link/Verwies auf die Information in europäischen Suchmaschinen, nicht auf die Information als solche. Für die Löschung der Originalseite/Information sind die Hürden höher.

Der Anspruch besteht nur gegen den jeweiligen Suchmaschinenbetreiber. Somit blendet zum Beispiel Google den Link aus, andere Suchmaschinenbetreiber tun das aber nicht automatisch auch. Außerdem sind alle Links außerhalb von Europa weiterhin zu sehen.

Nach der Entscheidung des EuGH, ist ein angemessener Ausgleich zwischen Nutzerinteressen auf Informationszugang einerseits und den Persönlichkeitsrechten Betroffener andererseits zu beachten. Letztere überwögen zwar meist, dennoch könne zum Beispiel bei Prominenten der Fall auch anders gelagert sein. „Auch eine ursprünglich rechtmäßige Verarbeitung sachlich richtiger Daten kann im Laufe der Zeit nicht mehr den Bestimmungen der Richtlinie entsprechen.“ Den Betroffene stehe dann gegenüber den Suchmaschinenbetreiber (z. Bsp. Google, Yahoo oder Bing) ein Lösungsanspruch zu.

Die Suchmaschinenbetreiber sind nach der Entscheidung des EuGH nunmehr verpflichtet, in den Suchergebnissen auf Antrag Links zu Inhalten auszublenden, die die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen verletzen.

Lösungsablehnung durch den Suchmaschinenbetreiber

In einem solchen Fall können sich Betroffene an die zuständigen Datenschutzbeauftragten wenden, die sich in den Konflikt einschalten können oder die Betroffenen können den Klageweg beschreiten.