Viele Banken gewähren erst Zugriff aufs Konto von Verstorbenen, wenn ein (teurer) Erbschein vorgelegt wird.
Dem trat der Bundesgerichtshof nunmehr mit der Entscheidung vom 08.10.2013 (XI ZR 401/12) entgegen: die Erben verstorbener Bank- oder Sparkassenkunden können nicht gezwungen werden, dem Geldinstitut einen Erbschein vorzulegen. Ein solches Dokument sei für das Erbe nicht notwendig.