Bundesgerichtshof – Urteil vom 25. Juni 2010 – 2 StR 454/09
Der Bundesgerichtshof hatte zu entscheiden, wann die von der Heimleitung angekündigte Wiederaufnahme der künstlichen Ernährung einen rechtswidrigen Angriff gegen die körperliche Integrität und das Selbstbestimmungsrecht der Patientin dargestellt.
Nach der herrschenden Rechtsauffassung verliehen weder der Heimvertrag noch die Gewissensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG) der Heimleitung oder dem Pflegepersonal das Recht, sich über das Selbstbestimmungsrecht von Patienten hinwegzusetzen und eigenmächtig in deren verfassungsrechtlich verbürgtes Recht auf körperliche Unversehrtheit einzugreifen.
Eine Rechtfertigung für die Tötungshandlung kann sich allein aus Einwilligung der betroffenen Person, die künstliche Ernährung abzubrechen und ihre Fortsetzung oder Wiederaufnahme zu unterlassen ergeben.
Im Unterschied zu den bislang vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fällen weist der vorliegende die Besonderheit auf, dass die, die Wiederaufnahme der künstlichen Ernährung verhindernde, direkt auf die Lebensbeendigung abzielende Handlung, nach den allgemeinen Regeln nicht als Unterlassen, sondern als aktives Tun anzusehen ist. Für diesen Fall ist eine Rechtfertigung direkt lebensbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt der „Sterbehilfe“ von der Rechtsprechung bisher nicht anerkannt worden.
Diese Rechtsprechung wurde aufgegebenen.
Der Gesetzgeber hat den betreuungsrechtlichen Rahmen einer am Patientenwillen orientierten Behandlungsbegrenzung durch Gesetz vom 29. Juli 2009 – so genanntes Patientenverfügungsgesetz – (BGBl I 2286) festgelegt.
Diese Neuregelung entfaltet auch für das Strafrecht Wirkung.
Was zu beachten ist? und bei der Fertigung einer Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und / oder Generalvollmacht helfe ich Ihnen gerne.