
Hat sich ein Versicherungsnehmer keinerlei Gedanken über den Zustand des Daches seines versicherten Anwesens gemacht, ist der Versicherer wegen grob fahrlässiger Verletzung seiner Instandhaltungsobliegenheit von der Leistung frei.
Aus den Gründen:
b) Aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, auf die verwiesen wird und die durch das Berufungsvorbringen ebenfalls nicht entkräftet werden, hat der Kl. die Obliegenheit aus Teil A I. § 18 Nr. 2 AVBG 99 grob fahrlässig verletzt, das Dach der versicherten Halle stets in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten und Mängel und Schäden unverzüglich beseitigen zu lassen mit der Folge, dass die Bekl. gem. Teil A I. § 18 Nr. 9 AVBG in vollem Umfang leistungsfrei geworden ist.
(1) Rechtsfehlerfrei hat das LG gestützt auf das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen F … R … festgestellt, dass der Kl. seiner vorbezeichneten Obliegenheit aus Teil A I. § 18 Nr. 2 AVBG 99 nicht erfüllt hat. Die Quelle der Erkenntnis des LG, die der Kl. ausweislich seiner Berufungsbegründung nicht gesehen hat, ist das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen.
(2) Auf eine positive Kenntnis des Kl. von dem schadhaften Zustand des Daches kommt es nicht an, weil den Kl. der Vorwurf eines „lediglich“ fahrlässigen – wenn auch groben – Sorgfaltsverstoßes trifft.
(3) Rechtlich ist es schließlich nicht zu beanstanden, wenn das LG in dem Umstand, dass der Kl. ohne Rücksicht auf seine Obliegenheit aus dem Versicherungsvertrag sich keinerlei Gedanken um den Zustand des Daches macht und auch nichts unternimmt, um eine solche – zumindest laienhafte – Kenntnis vom Zustand des Daches zu erlangen. Im vorliegenden Fall wäre dazu nur erforderlich gewesen, dass der Kl. einmal auf eine Leiter steigt, um das Dach in Augenschein zu nehmen. Der sich daraufhin bietende Anblick des fast vollständig augenscheinlich maroden Daches hätte jeden verständigen Laien und VN veranlassen müssen, eine fachkundige Prüfung des Daches zu veranlassen. Deshalb und auch, weil der Kl. dieses äußerst nachlässige Verhalten über einen längeren Zeitraum von fast einem Jahr seit Bestehen des Versicherungsvertrages zeigte, grenzt das Verschulden des Kl.s bereits an bedingten Vorsatz. Hätte der Kl. das Dach fachkundig prüfen lassen, wären die Mängel und die erforderlichen Maßnahmen zur Behebung dieser Mängel aufgezeigt worden, zu deren Ergreifung der Kl. vertraglich in Erfüllung seiner Obliegenheit angehalten gewesen wäre. Der Senat verweist ergänzend dazu nochmals auf die in jeder Hinsicht überzeugenden Ausführungen des LG … , die er sich uneingeschränkt zu eigen macht. Der Kl. hat sich mit diesen Erwägungen in der Berufung nicht einmal ansatzweise auseinandergesetzt.