Kündigung per Klick
- Unternehmen, die über einen eigenen Internetauftritt Dauerschuldverhältnisse mit Verbrauchern eingehen müssen ab 01. Juli 2022 dem Verbraucher die Kündigungsmöglichkeit per Button anzubieten.
- Der Button muss ständig erreichbar und eindeutig beschriftet sein.
- Auf der Bestätigungsseite sind folgende Angaben verpflichtend: – Art der Kündigung- bei einer außerordentlichen Kündigung zum Grund der Kündigung- Angaben zur Identifizierbarkeit des kündigenden Verbrauchers- zur eindeutigen Bezeichnung des Vertrags- zum Zeitpunkt, zu dem die Kündigung das Vertragsverhältnis beenden soll
- Die Kündigungserklärung mit Datum und Uhrzeit der Abgabe muss auf einem dauerhaften Datenträger (bspw. Computer, Smartphone, etc.) speicherbar sein
- Zudem muss eine Kündigungsbestätigung übersandt werden. Die Kündigungsbestätigung muss enthalten: – Inhalt der Kündigung – Datum und Uhrzeit des Zugangs der Kündigung – Beendigungszeitpunkt des Vertrags.
- Die Regelungen zur Kündigung per Button gilt ab dem 01.07.2022 auch für Altverträge.
Ein kurzer TKG-Überblick:
Handyverträge können nach Ablauf der Mindestlaufzeit jederzeit monatlich gekündigt werden
Diese Möglichkeit bietet sich nicht nur für Neuverträge ab dem 1.12.2021, sondern auch für bestehende Verträge.
Neue Verträge dürfen zwar, wie bisher, für bis zu 24 Monate abgeschlossen werden. Aber wenn sich der Vertrag nach dieser Laufzeit automatisch verlängert, können Sie ihn jederzeit mit einer einmonatigen Frist kündigen
Minderungs- und Kündigungsrecht bei zu geringer Bandbreite
Bekommen Sie nicht die versprochene Bandbreite zur Verfügung gestellt und ist Ihr Internetanschluss regelmäßig bzw. deutlich zu langsam, dann sieht das Gesetz Möglichkeiten für Kündigung und Minderung vor. Bei schlechten Leistungen kann der Vertrag unter Umständen fristlos gekündigt oder die Zahlungen so weit gemindert werden, wie die Dienste eingeschränkt sind. Diese Einschränkung müssen Sie nachweisen.
Beim Umzug: Biete der bisherige Anbieter die Leistung dort nicht anbietet, können Sie den Vertrag kündigen – und zwar mit einmonatiger Frist.
Angebotspaketen (z.B. Mobilfunkanschluss kombiniert mit einem Smartphone): Es können Bestandteile aus dem Paket kündigt werden, wenn der Anbieter den Vertrag dazu nicht eingehalten hat.
Entschädigungen bei kompletten Telefon- und Internetausfällen, sofern der Anbieter die Störung nicht innerhalb von 2 Kalendertagen behebt
Ab dem 3. Kalendertag nach dem Eingang der Störungsmeldung steht Ihnen bei einem Komplettausfall des Telefon- und Internetanschlusses eine Entschädigung zu:
- für den 3. und 4. Tag: 10% des vertraglich vereinbarten Monatsentgelts, aber mindestens 5 Euro
- ab dem. 5. Tag: 20% des vertraglich vereinbarten Monatsentgelts, aber mindestens 10 Euro
- versäumt der Anbieter Kundendienst- oder Installationstermine, stehen Ihnen 20% des vertraglich vereinbarten Monatsentgelts zu, aber mindestens 10 Euro.
Verträge, die früher am Telefon abgeschlossen wurden, müssen nun in Textform (zum Beispiel via E-Mail) bestätigt werden, wenn vor Vertragsschluss keine Vertragszusammenfassung bereitgestellt wurde.
Pflichtangaben der Zusammenfassung
- die Kontaktdaten des Anbieters,
- wesentliche Merkmale der einzelnen zu erbringenden Dienste,
- Aktivierungsgebühren,
- und die Laufzeit sowie Bedingungen für Verlängerung und Kündigung.
Wenn diese Informationen beim Vertragsschluss nicht ausgehändigt werden können (das dürfte z.B. der Fall sein, wenn Sie Angebote am Telefon erhalten), muss Ihnen der Anbieter diese Zusammenfassung unverzüglich nach Vertragsschluss zur Verfügung zu stellen. Zudem wird der Vertrag dann nur mit Ihrer ausdrücklichen Genehmigung wirksam.
Eine Verschlechterung ist dagegen die neue Regelung für Glasfaseranschlüsse: Danach müssen im Zweifel alle Mieter für einen Glasfaseranschluss des Hauses bezahlen, auch wenn sie ihn nicht selbst nutzen.