Ab dem 01.01.2022 gibt es erhebliche Neuregelungen im Kaufrecht
Zur Umsetzung der Warenkaufrichtlinie der EU werden die bisherigen kaufvertragsrechtlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches BGB angepasst.
Zu den Änderungen gehören u.a.:
Der Sachmangelbegriff wird erneuert. Ein Sachmangel wird ab dem 01.01.2022 nach subjektiven und objektiven Gesichtspunkten definiert. So kann ein Mangel an der Kaufsache u.a. auch darin bestehen, dass die Montageanleitung und ähnliches unbrauchbar sind.
Zu Gunsten des Verbrauchers (Verbrauchsgüterkauf) werden umfangreiche Hinweispflichten in das Gesetz aufgenommen
So muss der Verbraucher bei Abweichung vom Standard einer Kaufsache auf diese ausdrücklich vor dem Kauf in einer eigenständigen Erklärung hingewiesen werden.
Für den Kauf von Sachen mit dauerhafter Bereitstellung von digitalen Elementen werden erstmals umfangreiche Regelungen im Gesetz aufgenommen.
Es wird u.a. eine Aktualisierungsverpflichtung für Sachen mit digitalen Elementen eingeführt.
Der Verkäufer wird darüber hinaus verpflichtet den Verbraucher auf anstehende Aktualisierung hinzuweisen.
Zudem wird die Beweislastumkehr im Hinblick auf Mängel von bisher 6 Monaten auf 1 Jahr verlängert. Es wird beim Verbrauchsgüterkauf somit in der Regel bis zu einem Jahr davon ausgegangen, dass ein etwaiger Mangel bei der Übergabe schon bestand. Dem Verkäufer obliegt dann zunächst der Beweis des Gegenteils.
Es gibt u.a. Sonderregelungen für den Kauf von lebenden Tieren und bei Waren mit digitalen Elementen.
Die Verjährung der Sachmangelansprüche bei Gebrauchtfahrzeugen im Verbrauchsgüterkauf darf auf ein Jahr abgekürzt werden.
Vorausgesetzt der Verbraucher wird, vor dem Vertragsschluss in einer eigenständigen Erklärung (also in einem vom Kaufvertrag getrennten Dokument und nicht in den AGB -Allgemeinen Geschäftsbedingungen-) auf die Verkürzung der Verjährungsfrist hingewiesen.
Das Gesetz zur Regelung des Verkaufs von Sachen mit digitalen Elementen und anderer Aspekte des Kaufvertrags vom 25.6.2021 tritt am 01.01.2022 in Kraft (Quelle: BR-Drucks 146/21 und 570/21)